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tums Freiburg bildet, an der durch & 1 des KG. der katho-
lischen Kirche verliehenen Rechtspersönlichkeit teilnimmt ”6. Das
im geltenden Rechte zur Anerkennung gelangte Territorialprinzip
schliesst diese Annahme aus. Das Kirchengesetz konnte und wollte
Rechtspersönlichkeit der katholischen Kirche nur insoweit ver-
leihen, als dieselbe innerhalb des Grossherzogtums besteht””,
Hier greifen dieselben Erwägungen Platz, welche (oben $ 9)
für die Ablehnung der Anerkennung der Gesamtkirche als ju-
ristischer Person massgebend waren. Daraus, dass Hohenzollern-
Sigmaringen zum Bistum Freiburg, aber nicht zum badischen Staat
gehört, folgt nur, „dass die Normen, durch welche die Be-
ziehungen der badischen Staatsgewalt zur katholischen Kirche
geregelt sind, auf jenen Teil der Diözese keine Anwendung
finden“ 8,
Dass das Erzbistum Freiburg nur in seiner engeren Be-
deutung als Bistum, nicht aber in seiner Bedeutung als Metro-
politansitz der oberrheinischen Kirchenprovinz juristische
Persönlichkeit besitzt, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung.
Die Metropolitansitze sind keine notwendigen Einrichtungen des
Kirchenrechtes; es besteht daher auch keine Vermutung für
ihre Rechtspersönlichkeit. Die Anerkennung dieser Rechts-
persönlichkeit durch den badischen Staat würde aber wiederum
mit dem Territorialitätsprinzip unvereinbar sein.
IV. Die hier vertretene Anschauung, dass den Kirchen
Badens Persönlichkeit des öffentlichen und privaten Rechts
zukommt, setzt voraus, dass die Kirchen überhaupt begrifflich
Träger dieser beiden Qualitäten sein können. Dies ist jedoch in
der Theorie nicht unbestritten. Zwar hat die Mehrzahl der
publizistischen und zivilistischen Schriftsteller die öffentliche
% Wie z. B. MEURER annimmt.
” WIELANDT, StR. S. 310.
%8 PRESTINARL |]. c. S. 302.