Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Ss 11. Die übrigen Religionsgemeinschaften. 
Das Merkmäl der Religionsgemeinschaft, wodurch sie sich 
von den religiösen und kirchlichen Vereinen unterscheidet, liegt 
darın, dass sie in einzigartiger und umfassender Weise die 
korporative Gottesverehrung zum Zwecke hat. 
I. Unter den in Baden bestehenden Religionsgemeinschaften 
nimmt die israelitische Religionsgesellschaft 
zweifellos den wichtigsten und bevorzugtesten Platz ein. Natur- 
gemäss konnte vor Beginn des 19. Jahrhunderts bei der staats- 
bürgerlich gedrückten Stellung der Juden von einer Rechts- 
persönlichkeit der israelitischen Religionsgemeinschaft keine Rede 
sein. Noch das erste Konstitutions-Edikt vom 14. Mai 1807 
zählt in & 7 die israelitische Religionsgesellschaft nicht zu den 
aufgenommenen Kirchen, sondern betrachtet sie nur als „kon- 
stitutionsmässig geduldet“. Erst das landesherrliche Edikt 
vom 13. Januar 1809 Reg.Bl. 6, S. 29, bekleidete die 
israelitische Religionsgemeinschaft mit öffentlicher und privater 
Rechtspersönlichkeit, indem es in I. bestimmte: 
Die Julenschaft des Grossherzogtums bildet einen eige- 
nen konstitutionsmässig aufgenommenen 
Religionsteil unseres Landes, der gleich den übrigen unter 
seinem eigenen angemessenen Kirchenregiment steht. 
Darnach ist die Gesamtheit der badischen Staatsange- 
hörigen jüdischen Bekenntnisses, mit anderen Worten die 
israelitische Landeskirche als öffentliche Korporation anerkannt. 
Sie hat daher auch namentlich das Recht des öffentlichen Gottes- 
dienstes, das Recht auf Propaganda etc. Immerhin ist die 
Rechtspersönlichkeit der israelitischen Religionsgemeinschaft eine 
beschränkte®!a, vergleichbar der Rechtspersönlichkeit, welche 
die Kirchen auf Grund des I. Konstitutions-Ediktes besassen. 
  
®!a Vgl. HEIMBERGER, Die konfessionell beschr. weltl. Stiftung etc. in 
Sturz KRA. Heft 41. S. 92/93. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 16
	        
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