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Das Kirchengesetz von 1860 änderte an diesem Zustand
nichts, da es in $ 2 die Befugnisse der übrigen Religionsgesell-
schaften, welche bisher aufgenommen oder geduldet waren, nach
Massgabe der ihnen erteilten besonderen Verwilligungen aufrecht
erhielt. Das Gesetz, die Besteuerung für allgemein-kirchliche Be-
dürfnisse betreffend, vom 18. Juni 1892, jetzt in der Fassung
als LKStG. vom 20. November 1906, hat in Art. 1 die öffent-
lich-rechtliche Persönlichkeit der israelitischen Landeskirche noch
dahin erweitert, dass es der israelitischen Religionsgemeinschaft
das Besteuerungsrecht gegenüber ihren Religionsgenossen ver-
liehen hat.
II. Neben der israelitischen Religionsgemeinschaft kommen
in Baden zahlreiche christliche Religionsgemeinschaften,
hauptsächlich protestantische Sekten in Betracht. Hierher zählen
ın Baden zunächst die Altlutheraner, welche der Union
nicht beigetreten sind (1880 hatten sie in 27 Amtsbezirken
757 Anhänger 8!», ferner de Mennoniten, meist in ländlichen
Gemeinden, z. B. in Sinsheim und Eppingen (1880: 1252 An-
hänger), die Baptisten, Neutäufer, Taufgesinnte oder Wieder-
täufer, besonders in Eppingen (1880 in 18 Amtsbezirken), die
Methodisten, z. B. im Amtsbezirk Schwetzingen und Pforz-
heim, Heidelberg (1880: 273 Anhänger), die Reformierten,
soweit sie sich nicht der Landeskirche anschlossen (1880: 166).
Von den protestantischen Separatisten ist endlich noch die
Herrenhutische Brüdergemeinde in Königsfeld im
Amtsbezirk Villingen (1880: 314) zu erwähnen.
Von den katholischen Separatisten sind die griechischen
Katholiken am meisten vertreten (1880: 171), dann folgen die
Anglikaner und Presbyterianer und endlich die
Deutsch-Katholiken oder Anhänger des Leipziger
Glaubensbekenntnisses.
s1b Die statistischen Angaben hier und im Folgenden in: Das Gross-
herzogtum Baden, S. 333.