Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Das Kirchengesetz von 1860 änderte an diesem Zustand 
nichts, da es in $ 2 die Befugnisse der übrigen Religionsgesell- 
schaften, welche bisher aufgenommen oder geduldet waren, nach 
Massgabe der ihnen erteilten besonderen Verwilligungen aufrecht 
erhielt. Das Gesetz, die Besteuerung für allgemein-kirchliche Be- 
dürfnisse betreffend, vom 18. Juni 1892, jetzt in der Fassung 
als LKStG. vom 20. November 1906, hat in Art. 1 die öffent- 
lich-rechtliche Persönlichkeit der israelitischen Landeskirche noch 
dahin erweitert, dass es der israelitischen Religionsgemeinschaft 
das Besteuerungsrecht gegenüber ihren Religionsgenossen ver- 
liehen hat. 
II. Neben der israelitischen Religionsgemeinschaft kommen 
in Baden zahlreiche christliche Religionsgemeinschaften, 
hauptsächlich protestantische Sekten in Betracht. Hierher zählen 
ın Baden zunächst die Altlutheraner, welche der Union 
nicht beigetreten sind (1880 hatten sie in 27 Amtsbezirken 
757 Anhänger 8!», ferner de Mennoniten, meist in ländlichen 
Gemeinden, z. B. in Sinsheim und Eppingen (1880: 1252 An- 
hänger), die Baptisten, Neutäufer, Taufgesinnte oder Wieder- 
täufer, besonders in Eppingen (1880 in 18 Amtsbezirken), die 
Methodisten, z. B. im Amtsbezirk Schwetzingen und Pforz- 
heim, Heidelberg (1880: 273 Anhänger), die Reformierten, 
soweit sie sich nicht der Landeskirche anschlossen (1880: 166). 
Von den protestantischen Separatisten ist endlich noch die 
Herrenhutische Brüdergemeinde in Königsfeld im 
Amtsbezirk Villingen (1880: 314) zu erwähnen. 
Von den katholischen Separatisten sind die griechischen 
Katholiken am meisten vertreten (1880: 171), dann folgen die 
Anglikaner und Presbyterianer und endlich die 
Deutsch-Katholiken oder Anhänger des Leipziger 
Glaubensbekenntnisses. 
s1b Die statistischen Angaben hier und im Folgenden in: Das Gross- 
herzogtum Baden, S. 333.
	        
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