Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Als israelitische Separatisten ist nur die Vereinigung der 
Israeliten in Karlsruhe, welche aus dem Verbande 
der Judenschaft des Grossherzogtums ausgeschieden sind, zu 
nennen. Es sind zwar in Baden auch noch andere als die 
aufgeführten Religionsbekenntnisse vertreten, jedoch ist die Zahl 
ihrer Anhänger so gering, dass ihre korporative Zusammen- 
fassung zur Religionsgemeinschaft nicht erfolgt ist, sie daher auch 
als Träger kirchlicher Rechtspersönlichkeit von vornherein 
auszuscheiden haben. Es ist selbstverständlich, dass die Rechts- 
persönlichkeit der Religionsgemeinschaft sich erst dann ent- 
wickeln konnte, als das Prinzip der Toleranz gegenüber den 
anderen als den herrschenden Religionsbekenntnissen sich Bahn 
gebrochen hatte, also frühestens seit Beginn des 19. Jahr- 
hunderts. Das erste Konstitutions-Edikt unterscheidet 
noch zwischen der herrschenden und der geduldeten Kirche ®. 
Uebrigens hatte schon de Verordnung vom 26. Fe- 
bruar 1805 Reg.Bl. 8. 32 in $ 8 für die protestantischen 
Separatisten den Grundsatz aufgestellt: 
In Absicht auf die kirchlichen Verhältnisse wissen wir 
ihnen keine Befugnisse einer konstituierten 
Kirchengesellschaft zuzugestehen, 
also namentlich nicht das Recht der jurist. Persönlichkeit. Auch 
das Gesetz vom 18. März 1832 Reg.Bl. 1833 No. 10 beschäf- 
tigt sich mit dem Sektenwesen und entzog durch prinzipielles 
Verbot die Existenzberechtigung allen „Verbindungen von Schwär- 
®2 Die christliche Kirche bleibt in Beziehung auf jede andere... in 
dem Grossherzogtum herrschend 8 8 des Edikts. 
Jeder andern (als der kath., refor. und luth.) Kirche kann zwar durch 
das Ermessen des Regenten .... eine solche Duldung (nänl. die der 
israel. Religionsgemeinschaft) verwilligt werden, ..... aber eine solche be- 
sondere Duldungsverwilligung versteht sich, auch wenn es nicht ausge- 
druckt wäre, mit Vorbehalt zeitiger Aufkündigung auf den Fall, dass in 
der Folge deren Einnahme dem Regenten nicht mehr gefiele, und sie gibt 
nur diejenige k. Vorrechte und Freiheiten, die namentlich in der Bewilli- 
gungsurkunde ausgedrückt sind. $ 7 des Edikts. 
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