Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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gibt der Verwaltungsbehörde (in Baden das Bezirksamt des Ver- 
einssitzes 8 11 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Ausführungsver- 
ordnung vom 11. November 1899, Art. 4 Abs. 2 des badischen 
Ausf.&. z. BGB.) das Recht, gegen die Eintragung eines Vereins 
Einspruch zu erheben, wenn der Verein nach dem öffent- 
lichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann, 
oder wenn er ..... einen religiösen Zweck verfolgt. Hieraus 
ergibt sich zunächst mit Sicherheit, dass die Eintragung einer 
religiösen (emeinschaft, die nach $ 3 des Gesetzes von 1860 
nicht erlaubt ist, weil ihre Verfassung oder ihr Bekenntnis den 
Staatsgesetzen oder der Sittlichkeit zuwiderläuft oder die den 
Bestimmungen der $$ 4 und 2 des badischen Vereinsgesetzes 
nicht entspricht, durch Einspruch des Bezirksamts in Frage ge- 
stellt werden kann. Schwierigkeiten ergeben sich erst bei der 
Frage, ob auch die Eintragung einer religiösen Gemeinschaft, 
welche nach $ 3 des Gesetzes von 1860 als erlaubt gelten 
muss, aus de m Grunde mit Einspruch angefochten werden kann, 
weil die betreffende Gemeinschaft einen religiösen Zweck verfolge. 
Um hier Klarheit zu schaffen, muss das Verhältnis des & 61 
Abs. 2 BGB. zu $ 3 des Gesetzes von 1860 näher untersucht 
werden. Hierbei zeigt sich zunächst, dass der Begriff des „Ver- 
eins mit religiösem Zweck“, wie ihn & 61 BGB. anwendet, sich 
inhaltlich nicht mit dem Begriff des „religiösen Vereins“ des $ 3 
des Gesetzes von 1860 deckt; denn $ 3 hat, wie oben ausgeführt, 
nur Religionsgemeinschaften im Auge, während der religiöse 
Verein des BGB. alle Gemeinschaften umfasst, welche dem Dienste 
irgend eines Glaubensbekenntnisses sich widmen oder in sonstiger 
Weise Förderung oder Schutz eines Glaubensbekenntnisses sich 
zur Aufgabe gestellt haben. Ferner bezieht sich die Vorschrift 
des 861 BGB. im Gegensatz zu $ 3 des Gesetzes, nicht 
auf Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts, sei es dass sie in- 
direkt durch ihre Eingliederung in den kirchlichen Organismus 
oder direkt auf Grund des II. Konstitutionsediktes Persönlich-
	        
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