Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Immerhin haben einzelne der Religionsgemeinschaften durch aus- 
drückliche Verleihung körperschaftliche Rechte auf 
Grund des II. Konstitutionsedikts erhalten. So schon im Jahre 
1811 die Herrenhuter evangelisch Brüdergemeinde in 
Königsfeld durch landesherrliches Privileg vom 11. November 1811. 
Die Eigenschaft der Brüdergemeinde als einer mit Körperschafts- 
rechten ausgestatteten Religionsgemeinschaft ist nachmals aus- 
drücklich durch allerhöchste Verfügung vom 25. Januar 1902, 
Staatsanzeiger 1902 8. 127, ausgesprochen worden. 
Ebenso sind den Anhängern des Leipziger Glaubensbekennt- 
nisses, also den Deutschkatholiken, durch allerhöchste 
Entschliessung vom 19. Mai 1848 Körperschaftsrechte und das 
Recht zur Abhaltung öffentlichen Gottesdienstes verliehen worden. 
Den Altlutheranern wurden.unterm 28. Dez. 1855 
eine Anzahl besonderer Bewilligungen erteilt. Allein es wurde 
ausdrücklich dabei ausgesprochen : 
Den ausgetretenen Lutheranern werden durch diese Be- 
willigung keine Körperschaftsrechte verliehen. 
Soweit Religionsgemeinschaften in Baden mit dem Rechte 
einer Korporation bekleidet worden sind, steht ihnen nach Art. 1 
des allgemeinen Kirchensteuergesetzes das Recht der Besteue- 
rung gegenüber ihren Religiousgenossen zu (vgl. unten 8 20). 
812. Die Korporationen innerhalb des kirch- 
lichen Organismus. 
A. Kirchengemeinden. 
I. In Baden muss die Rechtspersönlichkeit der katholischen 
und evangelischen Kirchengemeinde nach der öffentlich - recht- 
lichen und privaten Seite hin seit Beginn des 19. Jahrhunderts 
als gegeben angenommen werden. Eine ausdrückliche Anerken- 
nung der jur. Persönlichkeit der Kirchengemeinden findet sich 
erst indem Ortskirchensteuergesetz von 1888. Wäh- 
rend nun hinsichtlich der evangelischen Kirchengemeinde
	        
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