Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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deren rechtliche Stellung als öffentliche Korporation vor der 
Geltung des Ortskirchensteuergesetzes einem Zweifel nicht unter- 
liegen konnte ®%, wird die Rechtspersönlichkeit der katholischen 
Kirchengemeinde energisch in Abrede gestellt, insbesondere von 
MEURER. Dass die katholischen und evangelischen Kirchenge- 
meindenschon vor Geltung des Ortskirchensteuergesetzes mit Rechts- 
persönlichkeit bekleidet waren, ergibt sich zunächst daraus, dass 
sie als parteifähig betrachtet wurden®’. So bestimmt $ 77 
der katholischen Kirchenkommissionsordnung vom 31. Okt. 1803, 
dass die Kirchenkommission in bestimmten Fällen „die Kirch- 
spiele gerichtlich und aussergerichtlich vertrete und deren Rechte 
ungeschmälert zu erhalten Sorge trage“. Eine gleiche Bestim- 
mung bezüglich der Amtsnachfolger der katholischen Kirchen- 
kommission, nämlich der Oekonomiedeputationen enthält auch 
das I. Konstitutionsedikts, wonach die Deputationen das Kirchen- 
eigentum rechtlich überall zu vertreten hatten, auch für die 
Kirchspiele, über welche sie gemäss 8 20 die weltliche Kirchen- 
herrlichkeit auszuüben hatten. In zahlreichen badischen Kosten- 
gesetzen vor 1888 erscheinen die Kirchspiele als gebührenpflich- 
tig, somit als Prozesspartei. 
Auch die Vermögensfähigkeit der Kirchspiele ist 
anerkannt. In $ 10 des I. Konstit.Ed. wird von dem kirchlichen 
Vermögen gesprochen, „das den Kirchspielen einer oder der an- 
deren Konfession angehört“. Der begründete vermögensrecht- 
liche Anspruch des Kirchspiels gegen den Lehensherrn auf Er- 
füllung seiner Bauverpflichtung wird vom Lehenherrlichkeitsedikt 
vom 24. März 1808 als ein „wohl erworbenes Recht eines ein- 
zelnen Kirchspiels“ bezeichnet, $ 32 des Edikts. 
Vergl. Urteil des Oberhofgerichts vom 22. Juni 1867 
No. 1356 ®#. 
8 Begründung z. OKst.G. S. 19. 
8” Vgl. zum Folgenden die grundlegende Beweisführung von Oberstif- 
tungsrat SCHMITT in Rechtspraxis 1904, S. 168, 181, 193 fl. 
8 Annalen bad. Gerichte 1867 S. 265.
	        
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