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Nach 8 10 des KG. müssen bei der Verwaltung des kirch-
lichen Distrikts- und Ortsvermögens die berechtigten Gemeinden
vertreten sein. Die berechtigten Gemeinden sind aber die
Kirchengemeinden ®°. Diese Kirchengemeinden dürfen, soweit sie
zur Verwaltung kirchlicher Stiftungen berechtigt sind, keine
privatrechtlichen Ansprüche an das Vermögen derselben erheben
(8 42 Stift.Ges.). Daraus folgt aber, dass die Kirchengemeinde
prinzipiell vermögensfähig ist.
Die Kirchengemeinde bezw. das Kirchspiel ist als Träger
auch der Öffentlichen Rechtspersönlichkeit
berechtigt, steuerähnliche Abgaben zu erheben. Nach $ 26
des Gesetzes die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betr. vom
26. April 1808 Reg.Bl. No. 13 kann das Kirchspiel die auf das-
selbe fallenden Baukosten auf alle von In- und Ausmärkern be-
sessenen, freien und unfreien Güter nach dem jeden ortsüblichen
Schätzungsfuss umlegen.
Es ist endlich darauf hingewiesen worden, dass die Rechts-
persönlichkeit der Kirchspiele auch durch &9 des II. Kon-
stitutions-Edikts begründetwerden könne; danach können
alle möglichen Körperschaften bestehen durch 10jähriges Dasein
und Duldung der Staatsobrigkeit. Demgegenüber muss aber be-
merkt werden, dass die Kirchspiele wegen ihrer Eigenart als
Teile des kirchlichen Gesamtorganismus dem II. Konstitutions-
Edikt nicht unterliegen, sondern nach den besonderen zur Regelung
der kirchlichen Verhältnisse gegebenen Staatsgesetzen beurteilt
werden müssen. Nur ausserhalb des Kirchenorganismus stehende
Rechtspersonen können ihre Rechtspersönlichkeit auf 8 9 des
Konstitutions-Edikts gründen.
Die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit, d. i. die Privatrechts-
fähigkeit der Kirchspiele wird nun zwar von einer Seite nicht
bestritten, dagegen wird von dieser Seite behauptet, dass die
Kirchspiele mit der weltlichen Gemeinde iden-
8 SpoHn, StKR. Note 7 zu $ 10.