Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Nach 8 10 des KG. müssen bei der Verwaltung des kirch- 
lichen Distrikts- und Ortsvermögens die berechtigten Gemeinden 
vertreten sein. Die berechtigten Gemeinden sind aber die 
Kirchengemeinden ®°. Diese Kirchengemeinden dürfen, soweit sie 
zur Verwaltung kirchlicher Stiftungen berechtigt sind, keine 
privatrechtlichen Ansprüche an das Vermögen derselben erheben 
(8 42 Stift.Ges.). Daraus folgt aber, dass die Kirchengemeinde 
prinzipiell vermögensfähig ist. 
Die Kirchengemeinde bezw. das Kirchspiel ist als Träger 
auch der Öffentlichen Rechtspersönlichkeit 
berechtigt, steuerähnliche Abgaben zu erheben. Nach $ 26 
des Gesetzes die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betr. vom 
26. April 1808 Reg.Bl. No. 13 kann das Kirchspiel die auf das- 
selbe fallenden Baukosten auf alle von In- und Ausmärkern be- 
sessenen, freien und unfreien Güter nach dem jeden ortsüblichen 
Schätzungsfuss umlegen. 
Es ist endlich darauf hingewiesen worden, dass die Rechts- 
persönlichkeit der Kirchspiele auch durch &9 des II. Kon- 
stitutions-Edikts begründetwerden könne; danach können 
alle möglichen Körperschaften bestehen durch 10jähriges Dasein 
und Duldung der Staatsobrigkeit. Demgegenüber muss aber be- 
merkt werden, dass die Kirchspiele wegen ihrer Eigenart als 
Teile des kirchlichen Gesamtorganismus dem II. Konstitutions- 
Edikt nicht unterliegen, sondern nach den besonderen zur Regelung 
der kirchlichen Verhältnisse gegebenen Staatsgesetzen beurteilt 
werden müssen. Nur ausserhalb des Kirchenorganismus stehende 
Rechtspersonen können ihre Rechtspersönlichkeit auf 8 9 des 
Konstitutions-Edikts gründen. 
Die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit, d. i. die Privatrechts- 
fähigkeit der Kirchspiele wird nun zwar von einer Seite nicht 
bestritten, dagegen wird von dieser Seite behauptet, dass die 
Kirchspiele mit der weltlichen Gemeinde iden- 
  
8 SpoHn, StKR. Note 7 zu $ 10.
	        
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