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gemeinde vor dem Örtskirchensteuergesetz zu bejahen ist, ist die
Frage für die altkatholische Kirchengemeinde
bezw. Gemeinschaft zu verneinen. Das ergibt sich mit aller nur
wünschenswerten Deutlichkeit aus den Materialien zu dem Ge-
setzesvorschlag, die Rechtsverhältnisse der Altkatholiken betr.
Die altkatholische Gemeinschaft besteht nur innerhalb der römisch-
katholischen Kirchengemeinde und nimmt vor 1888 an deren
Rechtspersönlichkeit teil”.
II. Grundlegend für das geltende Recht ist der Art. 1
des Ortskirchensteuergesetzes vom 26. Juli 1888
Gesetz- und Verordnungsblatt No. 33 S. 383 ff., welcher den
katholischen, evangelischen und altkatholischen Kirchengemeinden
ausdrücklich die Rechte öffentlicher Korporationen verleiht. Der
Art. 1 lautet:
Öertliche Verbände von Angehörigen der nach $ 1 des
(Gesetzes vom 9. Oktober 1860, betr. die rechtliche Stellung
der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, mit dem
Rechte öffentlicher Korporationen ausgestatteten Kirchen,
welche zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen Gottes-
. dienstes im Grossherzogtum bestehen, oder mit staatlicher
Genehmigung künftig errichtet werden, haben als Kirchen-
gemeinden die Rechte öffentlicher Korporationen (Körper-
schaften), deren räumlicher Umfang das Kirchspiel ist.
Sind in einem Kirchspiel Altkatholiken zu einer staatlich
»2 Kom.Ber. d. I. K. Beil. zum Prot. d. 15. Sitz. vom 27. Mai 1874 8.8
und Kom.Ber. d. I. K, S. 12/13: Diese Gemeinschaften sind keine beson-
deren von der Korporation abgesonderten korporativen Rechts- bezw. Ver-
mögenssubjekte, sie sind nur geschaffen zum Mitgenuss am k. Vermögen.
Dass dieselben, bezw. die Gemeinschaftszugehörigen, als Gesellschaften im
Sinn des bürg. Rechts (Landrechts) Vermögenssubjekte werden können, soll
selbstverständlich hiermit nicht ausgeschlossen werden. . .. Die Korpora-
tion in rechtl. Sinne ist und bleibt die immer noch eine kath.
Kirche unseres Landes.
Die Bezeichnung Gemeinde wurde absichtlich vermieden „weil den Be-
griff einer besonderen Rechtssubjektivität in sich schliessend‘“.