Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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genehmigten Gemeinschaft vereinigt, ... . . so bildet diese 
im Sinn des gegenwärtiges Gesetzes eine besondere Kirchen- 
gemeinde. 
Die Bestimmung des Art. 1 bedeutet für die katholischen 
und evangelischen Kirchengemeinden nur die ausdrückliche An- 
erkennung eines schon bestehenden Rechtszustandes; bezüglich 
der altkatholischen Gemeinschaften kann es streitig erscheinen, 
ob sie nunmehr den Charakter einer öffentlichen Rechtsperson 
haben. Im Hinblick auf die Analogiebestimmung des Art. 1 
des Landeskirchensteuergesetzes: 
Die im Grossherzogtum wohnhaften Altkatholiken bilden 
im Sinn des gegenwärtigen Gesetzes eine besondere öffent- 
liche Korporation, 
wird man jedoch sich in bejahendem Sinn zu entscheiden haben, 
wie auch die badische Grundbuchdienstweisung in $ 286 Ziff. Le. 
Auch die jüdische Ortsgemeinde, welche sich 
räumlich an die betr. politische Gemeinde anschliesst, hat die 
Eigenschaft einer öffentlichen Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihre 
eigenen Verwaltungsorgane, ihre eigenen Anstalten für Gottes- 
dienst, Religionsschule und kirchliche Armenpflege, sie hat eigene 
Vermögensverwaltung mit Steuerrecht ”*. 
Uebrigens kommt auch den Filialkirchengemeinden, trotz 
ihrer Abhängigkeit von der Pfarrkirche, besondere Rechtspersön- 
lichkeit zu. „Die Filialkirchengemeinde mit eigener Kirche 
und regelmässigem Pfarrgottesdienst bildet innerhalb der Ge- 
samtkirchengemeinde einen engeren korporativen Verband“ ®. 
B. Das Domkapitel. 
Die Domkapitel haben sich aus den altkirchlichen Pres- 
hyterien d. h. den dem Bischof beratend zur Seite stehenden 
#3 WIELANDT, StR. S. 334/35. 
®* DERNBURG, Das bürg. Recht I. 196. 
%5 Begründung zum OKStG. S. 22.
	        
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