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Klerikerkollegien entwickelt. Diese alten Presbyterien, die weder
öffentlichrechtlich noch privatrechtlich juristische Personen waren,
wurden mit der Einführung des Christentums auch in Deutsch-
land aufgenommen, wo sie dann wesentlich veränderte Gestalt
annahmen. Während früher die Kapitel vorwiegend an Dom-
kirchen sich bildeten, wurden sie nun allgemein verbreitet; auch
vollzog sich eine Absonderung des Domkapitelklerus von der
ganzen übrigen Geistlichkeit. Die Kapitel erhielten jetzt eigene
Vermögensmassen, welche ausschliesslich vom Bischof verwaltet
wurden. Damit war die privatrechtliche Persönlichkeit der Ka-
pitel gegeben. Diese Persönlichkeiten trugen aber nicht den
Charakter der Korporation, sondern der Anstalt, bezw. Stiftung.
Erst von der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts an rissen die
Kapitulare auch die freie und selbständige Verwaltung des Ka-
pitelsvermögens an sich und traten als Korporation dem Bischof
gegenüber, teilweise sogar in erbittertem Kampfe. Durch die
verfassungsmässige Einreihung in den kirchlichen Organismus
und durch die nunmehr gewährte Teilnahme an den kirchlichen
Regierungsgeschäften, sowie durch das garantierte Recht der
Bischofswahl wurde die privatrechtliche Rechtspersönlichkeit auch
zur öffentlichrechtlichen gesteigert. Der Reichsdeputationshaupt-
schluss vom 25. Februar 1803 änderte an dieser Rechtspersön-
lichkeit nichts, er beraubte die Domkapitel zwar ihres Vermögens.
aber nicht ihrer Rechtspersönlichkeit *,
Im Grossherzogtum Baden war die Rechtspersönlichkeit des
Domkapitels stets anerkannt. Besonderen Ausdruck hat insbe-
sondere die Vermögensfähigkeit des Domkapitels gefunden. Die
Bulle Provida solersque weist dem Domkapitel ein
festes Jahreseinkommen zu und gibt ihm das Jus condendi sta-
tuta d. h. das Recht der Autonomie. Das Konkordat von
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9 MEURER HlI.S. II. 197 fi.; ferner J. MÜLLER, Die bischöfl. Diözesan-
behörden, insbesondere das bischöfl. Ordinariat in STuTz KRA. Heft 15.
Stuttgart 1905. 8. 111 ff.