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Orden eingeführt und errichtet werden darf, folgt, dass die
Orden ohne die Genehmigung nicht juristische Persönlichkeit
erlangen können. Wird die Genehmigung erteilt, so darf, so-
fern nicht mit der Genehmigung eine Beschränkung verbunden
wird, die juristische Persönlichkeit des Ordens sich von selbst
verstehen®”. In Baden sind als öffentliche Korporationen aner-
kannt: der Orden der barmherzigen Schwestern, sodann der
Orden der barmherzigen Schwestern vom hl. Franziskus und end-
lich die Kongregation der barmherzigen Schwestern vom hl.
Kreuz von Ingenbohl. Alle diese Orden sind nicht als Institute
sondern als Korporationen anerkannt (vgl. oben $ 4). Die Ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit beschränkt sich naturge-
mäss infolge des Territorialitätsprinzips auf den Orden, insoweit
er im Grossherzogtum Baden sich befindet. Die öffentliche und
private Rechtspersönlichkeit dieser Orden ergibt sich im einzelnen
aus folgenden Bestimmungen ®%:
S 1 Abs. 1 des Ordensstatuts für die barmherzigen
Schwestern bestimmt:
Der Orden der barmherzigen Schwestern des hl. Vinzenz
von Paula wird im Grossherzogtum aufgenommen und ein-
geführt.
Daraus folgt schon an sich, dass der Orden auch Rechts-
person ist. Der Orden ist zwar eine Genossenschaft und hat
als solche Rechtspersönlichkeit ($ 1 Abs. 2 des Statuts), aber
er besitzt auch Anstalten, welche wieder mit Rechtspersönlich-
keit begabt sind, nämlich das Mutterhaus in Freiburg und die
über das Land verstreuten Schwestern- und Filialschwestern-
häuser, welch’ letztere wohl an der Rechtspersönlichkeit der
Schwesternhäuser teilnehmen (vgl. 8 3 Statut). Die Privatrechts-
fähigkeit dieses Ordens ergibt sich insbesondere daraus, dass
9” SCHULTE, J.P. 109.
# Reg.Rl. 1845 Nr. 7; $ 1 Abs. 2, $ 2 des Stat.; Staatsanz. 1892 S. 236,
1893 S. 336.