Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Orden eingeführt und errichtet werden darf, folgt, dass die 
Orden ohne die Genehmigung nicht juristische Persönlichkeit 
erlangen können. Wird die Genehmigung erteilt, so darf, so- 
fern nicht mit der Genehmigung eine Beschränkung verbunden 
wird, die juristische Persönlichkeit des Ordens sich von selbst 
verstehen®”. In Baden sind als öffentliche Korporationen aner- 
kannt: der Orden der barmherzigen Schwestern, sodann der 
Orden der barmherzigen Schwestern vom hl. Franziskus und end- 
lich die Kongregation der barmherzigen Schwestern vom hl. 
Kreuz von Ingenbohl. Alle diese Orden sind nicht als Institute 
sondern als Korporationen anerkannt (vgl. oben $ 4). Die Ver- 
leihung der juristischen Persönlichkeit beschränkt sich naturge- 
mäss infolge des Territorialitätsprinzips auf den Orden, insoweit 
er im Grossherzogtum Baden sich befindet. Die öffentliche und 
private Rechtspersönlichkeit dieser Orden ergibt sich im einzelnen 
aus folgenden Bestimmungen ®%: 
S 1 Abs. 1 des Ordensstatuts für die barmherzigen 
Schwestern bestimmt: 
Der Orden der barmherzigen Schwestern des hl. Vinzenz 
von Paula wird im Grossherzogtum aufgenommen und ein- 
geführt. 
Daraus folgt schon an sich, dass der Orden auch Rechts- 
person ist. Der Orden ist zwar eine Genossenschaft und hat 
als solche Rechtspersönlichkeit ($ 1 Abs. 2 des Statuts), aber 
er besitzt auch Anstalten, welche wieder mit Rechtspersönlich- 
keit begabt sind, nämlich das Mutterhaus in Freiburg und die 
über das Land verstreuten Schwestern- und Filialschwestern- 
häuser, welch’ letztere wohl an der Rechtspersönlichkeit der 
Schwesternhäuser teilnehmen (vgl. 8 3 Statut). Die Privatrechts- 
fähigkeit dieses Ordens ergibt sich insbesondere daraus, dass 
9” SCHULTE, J.P. 109. 
# Reg.Rl. 1845 Nr. 7; $ 1 Abs. 2, $ 2 des Stat.; Staatsanz. 1892 S. 236, 
1893 S. 336.
	        
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