Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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seine Erbfähigkeit und Eigentumsfähigkeit in dem Statut aus- 
drücklich anerkannt ist. Vgl. 88 40, 42, 44 des Statuts. 
Dem Orden der barmherzigen Schwestern vom 
hl. Franz wurde unterm 3. Mai 1892 (Staatsanz. S. 188) die 
staatliche Genehmigung zur Einführung und zur Errichtung 
eines Mutterhauses in Gegenbach und von Filialanstalten in 
Biningen, Bruchsal, Karlsruhe und Freiburg erteilt. Die Körper- 
schaftsrechte auf Grund des II. Konstitutionsedikts beruhen auf 
allerhöchster Staatsministerialentschliessung de dato St. Blasien 
29. Juli 1894 (Staatsanz. S. 263). Die staatliche Genehmigung 
zur Einführung des als Kongregation der barm- 
herzigen Schwestern vom hl. Kreuz von Ingenbohl 
sich bezeichnenden religiösen Ordens, sowie zur Errichtung einer 
ÖOrdensanstalt in dem vormaligen Schlossgut Hegne bei Konstanz, 
wurde durch allerhöchste Staatsministerialentschliessung de dato 
Karlsruhe 26. August 1893 (Staatsanz. S. 275), die Körper- 
schaftsrechte wurden dem Orden durch allerhöchste Entschlies- 
sung vom 20. November 1903 (Staatsanz. 1903 8. 253) erteilt. 
Die Vermögensfähigkeit dieses Ordens ergibt sich insbesondere 
auch aus den Konstitutionen: 
Die Genossenschaft dagegen kann als solche Vermögen 
erwerben und besitzen und verwalten und darüber verfügen. 
Ausser den drei genannten Orden ist in Baden kein Orden 
mehr als solcher, bezw. als Korporation zugelassen. Dagegen 
existieren noch eine Reihe einzelner klösterlicher Anstalten, die 
meistenteils Erziehungszwecken dienen, so das Kloster vom hl. 
Grab in Baden-Baden, das Offenburger Sacr& Coeur und das 
Villinger Kloster. 
Die Bruderschaften, d. s. Vereinigungen zur Er- 
reichung einzelner kirchlicher Zwecke, welche nicht wie die 
Orden und Kongregationen ein gemeinsames Leben erfordern, 
kommen in Baden sehr zahlreich vor. Während sie früher 
nicht nur kirchliche Zwecke sondern z. B. auch Loskaufung von 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 17
	        
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