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seine Erbfähigkeit und Eigentumsfähigkeit in dem Statut aus-
drücklich anerkannt ist. Vgl. 88 40, 42, 44 des Statuts.
Dem Orden der barmherzigen Schwestern vom
hl. Franz wurde unterm 3. Mai 1892 (Staatsanz. S. 188) die
staatliche Genehmigung zur Einführung und zur Errichtung
eines Mutterhauses in Gegenbach und von Filialanstalten in
Biningen, Bruchsal, Karlsruhe und Freiburg erteilt. Die Körper-
schaftsrechte auf Grund des II. Konstitutionsedikts beruhen auf
allerhöchster Staatsministerialentschliessung de dato St. Blasien
29. Juli 1894 (Staatsanz. S. 263). Die staatliche Genehmigung
zur Einführung des als Kongregation der barm-
herzigen Schwestern vom hl. Kreuz von Ingenbohl
sich bezeichnenden religiösen Ordens, sowie zur Errichtung einer
ÖOrdensanstalt in dem vormaligen Schlossgut Hegne bei Konstanz,
wurde durch allerhöchste Staatsministerialentschliessung de dato
Karlsruhe 26. August 1893 (Staatsanz. S. 275), die Körper-
schaftsrechte wurden dem Orden durch allerhöchste Entschlies-
sung vom 20. November 1903 (Staatsanz. 1903 8. 253) erteilt.
Die Vermögensfähigkeit dieses Ordens ergibt sich insbesondere
auch aus den Konstitutionen:
Die Genossenschaft dagegen kann als solche Vermögen
erwerben und besitzen und verwalten und darüber verfügen.
Ausser den drei genannten Orden ist in Baden kein Orden
mehr als solcher, bezw. als Korporation zugelassen. Dagegen
existieren noch eine Reihe einzelner klösterlicher Anstalten, die
meistenteils Erziehungszwecken dienen, so das Kloster vom hl.
Grab in Baden-Baden, das Offenburger Sacr& Coeur und das
Villinger Kloster.
Die Bruderschaften, d. s. Vereinigungen zur Er-
reichung einzelner kirchlicher Zwecke, welche nicht wie die
Orden und Kongregationen ein gemeinsames Leben erfordern,
kommen in Baden sehr zahlreich vor. Während sie früher
nicht nur kirchliche Zwecke sondern z. B. auch Loskaufung von
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 17