Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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prozess der kirchlichen Vermögensmassen wieder in Fluss. 
Das kanonische Recht knüpfte an die vollendete 
Tatsache der juristischen Persönlichkeit der Lokalkirchen, der 
Kirchenfabrik, des erzbischöflichen Tisches und der Pfründen 
an und brachte diese Lehre in der Theorie zur Anerkennung. 
Das gemeine Recht, welches insbesondere auch in 
Baden vor dem Landrecht gegolten hat, teilte diesen Stand- 
punkt, der auch in deutschen Reichsgesetzen stillschweigende 
Bestätigung fand. Der westfälische Friede und der Reichs- 
deputationshauptschluss setzen die Privatrechtsfähigkeit dieser 
einzelnen kirchlichen Fonds voraus. 
I. In Baden hat die Rechtspersönlichkeit der einzelnen 
innerhalb des kirchlichen Organismus bestehenden kirchlichen 
Anstalten, namentlich in der als Grundgesetz der katholischen 
Kirche publizierten Bulle provida solersque von 1821 
Ausdruck gefunden: Die Dotation der Kirchen und Kapellen 
soll bestehen in bonis fundisque stabilibus .... ab üs in 
proprietate possidendis et administrandis; der mensa archi- 
piscopalis wird ein bestimmter Ertrag, Haus und Garten zuge- 
wiesen, der Kirchenfabrik wird ein festes Jahreseinkommen 
festgesetzt. 
Die Rechtspersönlichkeit der Benefizien war schon nach 
dem badischen Landrecht ausser allem Zweifel, vgl. LR. S. 
700 bb, 
Auch die Verordnung über das katholische 
Kirchenvermögen steht auf demselben Boden. Sie spricht 
von dem Vermögen der Metropolitankirche und des erzbischöf- 
lichen Tisches ($ 1) und in $ 5a von dem Vermögen der 
Kirchenfabrik, das ist das zur Deckung des örtlichen Kultus- 
hedürfnisses bestimmte Vermögen, wozu auch die zu sogenannten 
Jahrtagen gemachten Stiftungen, Anniversarien, zu rechnen 
sind, sowie diejenigen Vermögensteile, welche etwa dem Kirchen- 
iond zu anderen wohltätigen Zwecken geschenkt oder vermacht
	        
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