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prozess der kirchlichen Vermögensmassen wieder in Fluss.
Das kanonische Recht knüpfte an die vollendete
Tatsache der juristischen Persönlichkeit der Lokalkirchen, der
Kirchenfabrik, des erzbischöflichen Tisches und der Pfründen
an und brachte diese Lehre in der Theorie zur Anerkennung.
Das gemeine Recht, welches insbesondere auch in
Baden vor dem Landrecht gegolten hat, teilte diesen Stand-
punkt, der auch in deutschen Reichsgesetzen stillschweigende
Bestätigung fand. Der westfälische Friede und der Reichs-
deputationshauptschluss setzen die Privatrechtsfähigkeit dieser
einzelnen kirchlichen Fonds voraus.
I. In Baden hat die Rechtspersönlichkeit der einzelnen
innerhalb des kirchlichen Organismus bestehenden kirchlichen
Anstalten, namentlich in der als Grundgesetz der katholischen
Kirche publizierten Bulle provida solersque von 1821
Ausdruck gefunden: Die Dotation der Kirchen und Kapellen
soll bestehen in bonis fundisque stabilibus .... ab üs in
proprietate possidendis et administrandis; der mensa archi-
piscopalis wird ein bestimmter Ertrag, Haus und Garten zuge-
wiesen, der Kirchenfabrik wird ein festes Jahreseinkommen
festgesetzt.
Die Rechtspersönlichkeit der Benefizien war schon nach
dem badischen Landrecht ausser allem Zweifel, vgl. LR. S.
700 bb,
Auch die Verordnung über das katholische
Kirchenvermögen steht auf demselben Boden. Sie spricht
von dem Vermögen der Metropolitankirche und des erzbischöf-
lichen Tisches ($ 1) und in $ 5a von dem Vermögen der
Kirchenfabrik, das ist das zur Deckung des örtlichen Kultus-
hedürfnisses bestimmte Vermögen, wozu auch die zu sogenannten
Jahrtagen gemachten Stiftungen, Anniversarien, zu rechnen
sind, sowie diejenigen Vermögensteile, welche etwa dem Kirchen-
iond zu anderen wohltätigen Zwecken geschenkt oder vermacht