Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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von der bad. Kirchengesetzgebung freimütig anerkannt wor- 
den 29 30, 
Was den inneren Rechtsgrund der Privatrechtsfähigkeit insbeson- 
dere betrifft, so liegt erin der Sichtbarkeit der Kirchen selbst. Aus 
dieser folgt, dass sie äusserlich auftreten und die mannigfaltig- 
sten äusseren Mittel, insbesondere auch auf vermögensrechtlichem 
Gebiet zur Erfüllung ihrer Ziele sich zu eigen machen müssen. 
Allein es muss im Auge behalten werden „dass die Kirche nur 
wegen ihres Zwecks auch vermögensfähig ist... dass mit anderen 
Worten... nicht Rechtssubjekte anerkannt worden sind, damit 
sie Vermögen besitzen können, sondern weil sie kirchliche sind 
und als solche zur Erfüllung der Aufgaben der Kirche Vermögen 
besitzen müssen“ ®. 
Der äussere Rechtsgrund der kirchl. Rechtspersönlichkeit ruht 
in den mannigfachen Normen der Rechtsordnung, welche mit de- 
klarativer Bedeutung die jur. Persönlichkeit der kirchl. Rechtssub- 
jekte zum Ausdruck bringt. Diese Anerkennung der Rechtsordnung 
muss zu dem inneren Rechtsgrund hinzukommen ; denn auch die 
kirchlichen Rechtspersonen sind nur Kraft Rechtssatzes 
Personen ; sie sind zwar keine Schöpfungen des objektiven Rechts, 
aber sie bestehen auch nur insoweit, als sie sich auf das positive 
Recht gründen. „Das objektive Recht kann den Verbänden das 
Recht der Persönlichkeit beliebig gewähren oder versagen, es kann 
aber hierbei nicht willkürlich verfahren, ohne mit der Rechts- 
29 Verhandl. d. II. K. 1859/60, Begründung zu dem Gesetzentwurf über 
die rechtl. Stellung der Kirchen und k. Vereine v. v. MoHL, 4. Beil.: „Der 
Staat anerkennt willig, dass die Kirchen seine höchsten Zwecke durch die 
Pflege der Religion und Sittlichkeit in unersetzbarer Weise unterstützen‘, 
Der Staat bestreitet nicht, dass „die christlichen Kirchen ... auf das innigste 
mit dem gesamten Entwicklungsgang der zivilisierten Welt verwachsen sind.“ 
3° Kommissionsber. II. K. über d. Gesetzentw. die Rechtsverhältn. d. 
Altkath. betr.: „Kirche und Staat, auf so verschiedener Grundlage beide 
ethische Wesen beruhen, tangieren sich in einem Gesamtzweck, der Kultur- 
förderung.* 
®1 SCHULTE, System II. S. 471. 
  
 
	        
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