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werden. Diese Kirchenfabrik repräsentiert die Privatrechts-
fähigkeit der Lokalkirche, sie ist nach der obigen Definition nicht
ausschliesslich für Kultusbedürfnisse bestimmt, sondern sie bildet
eine ungeteilte Stammmasse für jeden kirchlichen Zweck, für
welchen nicht eine andere Persönlichkeit eintritt !%.
Die Privatrechtsfähigkeit der Pfründe ist ın
8 3 und 5 der Verordnung vom 21. November 1861 anerkannt,
wo das Eigentum der Pfründen dem örtlichen Kirchenvermögen
zugezählt wird; die Pfründen haben in ihren Inhabern besondere
Verwaltungen: $ 3 der Verordnung.
Neben den oben aufgeführten Rechtssubjekten kommen in
Baden noch das Priesterseminar und die Landkapitel
als juristische Vermögenseinheiten in Betracht. Die Bulle pro-
vida solersque führt die „Seminariorum in proprietata possessio“
an. Die Verordnung vom 20. November 1861 erwähnt in S 1
das Vermögen des Seminars und in $ 2 das Vermögen der
Landkapitel, das von diesen selbst verwaltet wird; das Stiftungs-
gesetz endlich gestattet Stiftungen zum Vorteil des Priester-
seminars,
Alle diese innerhalb des kirchlichen Organismus bestehenden
Privatrechtssubjekte sind zugleich Träger öffentlicher
Persönlichkeit (vgl. oben 8 9 IV.).
Auch innerhalb des Organismus der israelitischen Kirche
kommen kirchliche Anstalten vor, welche Träger öffentlicher
und privater Rechtspersönlichkeit sind. Hier sind zu nennen:
die Synagoge als Analogon zur Lokalkirche, das Krankenhaus,
die Religionsschule und das rituelle Frauenbad !®%,
III. Die in der Wissenschaft bestrittene Frage, ob das
erzbischöfliche Ordinariat und das General-
vikariat als Rechtspersonen anzusehen sind, ist zu verneinen,
weil ihnen als Behörden keine Vollpersönlichkeit zukommt (vgl.
10%* H1.S. II. S. 131.
105 WIELANDT, StR. S. 335.