Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 248 — 
werden. Diese Kirchenfabrik repräsentiert die Privatrechts- 
fähigkeit der Lokalkirche, sie ist nach der obigen Definition nicht 
ausschliesslich für Kultusbedürfnisse bestimmt, sondern sie bildet 
eine ungeteilte Stammmasse für jeden kirchlichen Zweck, für 
welchen nicht eine andere Persönlichkeit eintritt !%. 
Die Privatrechtsfähigkeit der Pfründe ist ın 
8 3 und 5 der Verordnung vom 21. November 1861 anerkannt, 
wo das Eigentum der Pfründen dem örtlichen Kirchenvermögen 
zugezählt wird; die Pfründen haben in ihren Inhabern besondere 
Verwaltungen: $ 3 der Verordnung. 
Neben den oben aufgeführten Rechtssubjekten kommen in 
Baden noch das Priesterseminar und die Landkapitel 
als juristische Vermögenseinheiten in Betracht. Die Bulle pro- 
vida solersque führt die „Seminariorum in proprietata possessio“ 
an. Die Verordnung vom 20. November 1861 erwähnt in S 1 
das Vermögen des Seminars und in $ 2 das Vermögen der 
Landkapitel, das von diesen selbst verwaltet wird; das Stiftungs- 
gesetz endlich gestattet Stiftungen zum Vorteil des Priester- 
seminars, 
Alle diese innerhalb des kirchlichen Organismus bestehenden 
Privatrechtssubjekte sind zugleich Träger öffentlicher 
Persönlichkeit (vgl. oben 8 9 IV.). 
Auch innerhalb des Organismus der israelitischen Kirche 
kommen kirchliche Anstalten vor, welche Träger öffentlicher 
und privater Rechtspersönlichkeit sind. Hier sind zu nennen: 
die Synagoge als Analogon zur Lokalkirche, das Krankenhaus, 
die Religionsschule und das rituelle Frauenbad !®%, 
III. Die in der Wissenschaft bestrittene Frage, ob das 
erzbischöfliche Ordinariat und das General- 
vikariat als Rechtspersonen anzusehen sind, ist zu verneinen, 
weil ihnen als Behörden keine Vollpersönlichkeit zukommt (vgl. 
10%* H1.S. II. S. 131. 
105 WIELANDT, StR. S. 335.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.