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Uebrigens sind auch die Ansichten darüber geteilt, ob
die kirchlichen Stiftungen in Baden als innerhalb oder ausser-
halb des kirchlichen Organismus bestehend angenommen werden
müssen. Die letztere Ansicht, welche von GRIMM !®, SCHULTE !!°
vertreten, von ROSSHIRT!!! und von PRESTINARI!!? bekämpft wird,
wird hier zu Grunde gelegt. Durch & 42 StG. wird den Kirchen
jeder privatrechtliche Anspruch an das Vermögen der Stiftungen
abgesprochen. Es werden folglich auch die kirchlichen Stiftungen
„als juristisch ausserhalb der Konfessionen i. e. der Kirchen
stehende Dinge“ erklärt. Dafür spricht auch die geschichtliche Ent-
wickelung der Stiftungen und der Wortlaut der positiven
(Gesetze. Der Reichsdeputationsrezess von 1803 unterscheidet
ausdrücklich von dem jeder Religion zugesicherten eigen-
tümlichen Kirchengut ($ 63) die frommen und milden
Stiftungen, welche nach $ 65 „wie jedes Privateigentum zu
konservieren sind“. Auch $ 20 der badischen Verfassung
spricht neben dem Kirchengute von den eigentümlichen Gütern
und Einkünften der Stiftungen. Vergl. auch Erlass Grossh. Min.
d. I. vom 2. November 1869 (Zitschr. f. bad. Verwalt. 1869
S. 296/97).
tungen als Rechtserscheinungen auf dem Boden des Öffentlichen
Rechts erklärt... Da nun aber der Staat seine im Staatszweck liegen-
den Aufgaben .. . ohne Unterstützung durch andere in im Staate tätige
Kräfte nur schwer zu lösen vermöchte ..... so verleiht der Wille des Staats
die nur ihm allein ursprünglich anklebende Rechtspersönlichkeit solchen
Anstalten, die gleich ihm zur Erfüllung von öfl. Zwecken sich gegründet
haben oder gründen wollen. Aus diesem Grunde besitzen Stiftungen jur.
Persönlichkeit.
Regierungsbegründung zu $ 1—10 des Entwurfs: Das was er (der
Stifterwille) durch einen privatr. Akt geschaffen hat, gehört nicht dem Ge-
biet des priv. sondern des öff. Rechts an.
109 Komm.Ber. zum StG. 26.
110 Gutachten über den Ges.Entw. die Rechtsverhält. und Verwalt. der
Stift. betr. Solothurn, 1869 S. 17.
111 Minderheitsgutachten über denselben Gesetz-Entw. Beil, z. Prot. der
88. Sitz. der II. K. vom 21. Dez. 1869 S. 14.
112 Ztschr. f. bad. Verwalt. 1869 S. 302.