Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Uebrigens sind auch die Ansichten darüber geteilt, ob 
die kirchlichen Stiftungen in Baden als innerhalb oder ausser- 
halb des kirchlichen Organismus bestehend angenommen werden 
müssen. Die letztere Ansicht, welche von GRIMM !®, SCHULTE !!° 
vertreten, von ROSSHIRT!!! und von PRESTINARI!!? bekämpft wird, 
wird hier zu Grunde gelegt. Durch & 42 StG. wird den Kirchen 
jeder privatrechtliche Anspruch an das Vermögen der Stiftungen 
abgesprochen. Es werden folglich auch die kirchlichen Stiftungen 
„als juristisch ausserhalb der Konfessionen i. e. der Kirchen 
stehende Dinge“ erklärt. Dafür spricht auch die geschichtliche Ent- 
wickelung der Stiftungen und der Wortlaut der positiven 
(Gesetze. Der Reichsdeputationsrezess von 1803 unterscheidet 
ausdrücklich von dem jeder Religion zugesicherten eigen- 
tümlichen Kirchengut ($ 63) die frommen und milden 
Stiftungen, welche nach $ 65 „wie jedes Privateigentum zu 
konservieren sind“. Auch $ 20 der badischen Verfassung 
spricht neben dem Kirchengute von den eigentümlichen Gütern 
und Einkünften der Stiftungen. Vergl. auch Erlass Grossh. Min. 
d. I. vom 2. November 1869 (Zitschr. f. bad. Verwalt. 1869 
S. 296/97). 
tungen als Rechtserscheinungen auf dem Boden des Öffentlichen 
Rechts erklärt... Da nun aber der Staat seine im Staatszweck liegen- 
den Aufgaben .. . ohne Unterstützung durch andere in im Staate tätige 
Kräfte nur schwer zu lösen vermöchte ..... so verleiht der Wille des Staats 
die nur ihm allein ursprünglich anklebende Rechtspersönlichkeit solchen 
Anstalten, die gleich ihm zur Erfüllung von öfl. Zwecken sich gegründet 
haben oder gründen wollen. Aus diesem Grunde besitzen Stiftungen jur. 
Persönlichkeit. 
Regierungsbegründung zu $ 1—10 des Entwurfs: Das was er (der 
Stifterwille) durch einen privatr. Akt geschaffen hat, gehört nicht dem Ge- 
biet des priv. sondern des öff. Rechts an. 
109 Komm.Ber. zum StG. 26. 
110 Gutachten über den Ges.Entw. die Rechtsverhält. und Verwalt. der 
Stift. betr. Solothurn, 1869 S. 17. 
111 Minderheitsgutachten über denselben Gesetz-Entw. Beil, z. Prot. der 
88. Sitz. der II. K. vom 21. Dez. 1869 S. 14. 
112 Ztschr. f. bad. Verwalt. 1869 S. 302.
	        
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