Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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dieser Anknüpfung erklärt sich daraus, dass das Privatrecht bis 
jetzt das einzige Gebiet ist, auf welchem eine befriedigende und 
abgerundete Durchbildung rein jur. Betrachtungsweisen erfolgte. 
Diese „privatisierende“ Methode !!5 darf allerdings für die Regel 
nur formell angewandt werden, materiell füllen sich die aus dem 
Privatrecht entlehnten Rechtsformen mit wesensverschiedenem 
Inhalt. 
II. Der Inhalt der Rechtspersönlichkeit ist teils individual- 
rechtlich teils sozialrechtlich !%. Die beiden Unterscheidungen 
durchkreuzen sich. Die Rechtspersönlichkeit kann auf dem Ge- 
biet des öffentlichen und privaten Rechts sowohl sozialrechtlich 
als individualrechtlich sein. Der Inhalt der Rechtspersönlichkeit 
ist sozialrechtlich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, 
insoweit die Rechtspersönlichkeiten im Verhältnis zu ihren Glie- 
dern als Subjekte einer öffentlichen Gewalt aufgefasst werden. 
(Vgl. unten $8$ 18--20.) Individualrechtlich auf dem Gebiet 
des öffentlichen Rechts ist der Inhalt der Rechtspersönlichkeit, in- 
soweit die Rechtspersonen häufig selbst wieder Glieder eines höheren 
ihnen übergeordneten öffentlich- rechtlichen Verbandes sind und 
diesem gegenüber Rechte und Pflichten haben. Vgl. unten $8 19, 
21, 23 IV, 24. 
Der Inhalt der Rechtspersönlichkeit ist so zialrechtlich auf 
dem Gebiete des privaten Rechts, insoweit privatrechtliche An- 
sprüche gegen die eingegliederten Verbände oder Menschen in 
Frage kommen, z. B. das Recht auf Mitgliederbeiträge. Der 
individualrechtliche Inhalt der Rechtspersönlichkeit, so- 
weit er privatrechtlicher Natur ist, deckt sich mit dem Inhalt 
der Rechtsfähigkeit der physischen Personen mit Ausnahme der 
Familienrechtsfähigkeit. Dahin gehört die Vermögensfähigkeit, 
die Partei-, Prozess, Konkurs- und Deliktsfähigkeit ete. Vgl. 
unten 85 25—28. 
115 Vgl. hierzu GERBER, Ueber öffentliche Rechte, Tübingen 1852, 29 ff. 
116 Vgl. zum Folgenden von STAUDINGER, Kommentar zum BGB. 1. 
113 £.
	        
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