— 258 —
dieser Anknüpfung erklärt sich daraus, dass das Privatrecht bis
jetzt das einzige Gebiet ist, auf welchem eine befriedigende und
abgerundete Durchbildung rein jur. Betrachtungsweisen erfolgte.
Diese „privatisierende“ Methode !!5 darf allerdings für die Regel
nur formell angewandt werden, materiell füllen sich die aus dem
Privatrecht entlehnten Rechtsformen mit wesensverschiedenem
Inhalt.
II. Der Inhalt der Rechtspersönlichkeit ist teils individual-
rechtlich teils sozialrechtlich !%. Die beiden Unterscheidungen
durchkreuzen sich. Die Rechtspersönlichkeit kann auf dem Ge-
biet des öffentlichen und privaten Rechts sowohl sozialrechtlich
als individualrechtlich sein. Der Inhalt der Rechtspersönlichkeit
ist sozialrechtlich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts,
insoweit die Rechtspersönlichkeiten im Verhältnis zu ihren Glie-
dern als Subjekte einer öffentlichen Gewalt aufgefasst werden.
(Vgl. unten $8$ 18--20.) Individualrechtlich auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts ist der Inhalt der Rechtspersönlichkeit, in-
soweit die Rechtspersonen häufig selbst wieder Glieder eines höheren
ihnen übergeordneten öffentlich- rechtlichen Verbandes sind und
diesem gegenüber Rechte und Pflichten haben. Vgl. unten $8 19,
21, 23 IV, 24.
Der Inhalt der Rechtspersönlichkeit ist so zialrechtlich auf
dem Gebiete des privaten Rechts, insoweit privatrechtliche An-
sprüche gegen die eingegliederten Verbände oder Menschen in
Frage kommen, z. B. das Recht auf Mitgliederbeiträge. Der
individualrechtliche Inhalt der Rechtspersönlichkeit, so-
weit er privatrechtlicher Natur ist, deckt sich mit dem Inhalt
der Rechtsfähigkeit der physischen Personen mit Ausnahme der
Familienrechtsfähigkeit. Dahin gehört die Vermögensfähigkeit,
die Partei-, Prozess, Konkurs- und Deliktsfähigkeit ete. Vgl.
unten 85 25—28.
115 Vgl. hierzu GERBER, Ueber öffentliche Rechte, Tübingen 1852, 29 ff.
116 Vgl. zum Folgenden von STAUDINGER, Kommentar zum BGB. 1.
113 £.