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walt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, dass
sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt
worden sind. Es muss also vor der Vollstreckung eine Art Voll-
streckungsurteil ausgesprochen werden, ähnlich wie beider Zwangs-
vollstreckung aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts (vgl.
ZPO. $ 722).
819. Das Recht der öffentlichen Gottesvereh-
rung und das Recht der Propaganda.
l. Einer der wichtigsten Ausflüsse der öffentlichen Rechts-
persönlichkeit auf kirchlichem Gebiet ist das Recht auf öffent-
liche Gottesverehrung. Dieses Recht kommt in Baden der römisch-
katholischen, altkatholischen und evangelischen Kirche auf Grund
des $ 1 des Kirchengesetzes zu. Ausserdem ist dieses Recht
aber auch der israelitischen Religionsgemeinschaft und den Deutsch-
katholiken gewährt. (Vgl. S 2 Kirchengesetzes.) Das Recht
der öffentlichen Gottesverehrung erschöpft sich in dem Rechte,
an allen Orten des Landes öffentlichen Gottesdienst halten zu
dürfen, ohne jeweils besonderer landesherrlicher Bewilligung zu
bedürfen. Dieses Recht ist den beiden christlichen Kirchen, wo
sie es nicht schon vorher hatten, erst durch das Kirchengesetz
gewährleistet worden!?!. Die übrigen Religionsgemeinschaften
und die religiösen Vereine geniessen nur das Recht der freien
gemeinsamen Gottesverehrung unter dem Schutz des Staates.
8 3 Abs. 3 Kirchengesetz. Die Freiheit der Gottesverehrung
schliesst in sich die Berechtigung, Inhalt und Form, Ort und
Zeit der Religionsübung autonom festzusetzen. Die gestattete
Gemeinsamkeit der Gottesverehrung steht im Gegensatz zu der
früher meist nur gestatteten Hausandacht einerseits, andererseits
grenzt sie sich ab von dem Recht des öffentlichen Gottesdien-
stes. Das in $3 Abs. 3 Kirchengesetz gewährte Recht fliesst
121 SpoHN, StKR. S. 5 u. 6.