Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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walt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, dass 
sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt 
worden sind. Es muss also vor der Vollstreckung eine Art Voll- 
streckungsurteil ausgesprochen werden, ähnlich wie beider Zwangs- 
vollstreckung aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts (vgl. 
ZPO. $ 722). 
819. Das Recht der öffentlichen Gottesvereh- 
rung und das Recht der Propaganda. 
l. Einer der wichtigsten Ausflüsse der öffentlichen Rechts- 
persönlichkeit auf kirchlichem Gebiet ist das Recht auf öffent- 
liche Gottesverehrung. Dieses Recht kommt in Baden der römisch- 
katholischen, altkatholischen und evangelischen Kirche auf Grund 
des $ 1 des Kirchengesetzes zu. Ausserdem ist dieses Recht 
aber auch der israelitischen Religionsgemeinschaft und den Deutsch- 
katholiken gewährt. (Vgl. S 2 Kirchengesetzes.) Das Recht 
der öffentlichen Gottesverehrung erschöpft sich in dem Rechte, 
an allen Orten des Landes öffentlichen Gottesdienst halten zu 
dürfen, ohne jeweils besonderer landesherrlicher Bewilligung zu 
bedürfen. Dieses Recht ist den beiden christlichen Kirchen, wo 
sie es nicht schon vorher hatten, erst durch das Kirchengesetz 
gewährleistet worden!?!. Die übrigen Religionsgemeinschaften 
und die religiösen Vereine geniessen nur das Recht der freien 
gemeinsamen Gottesverehrung unter dem Schutz des Staates. 
8 3 Abs. 3 Kirchengesetz. Die Freiheit der Gottesverehrung 
schliesst in sich die Berechtigung, Inhalt und Form, Ort und 
Zeit der Religionsübung autonom festzusetzen. Die gestattete 
Gemeinsamkeit der Gottesverehrung steht im Gegensatz zu der 
früher meist nur gestatteten Hausandacht einerseits, andererseits 
grenzt sie sich ab von dem Recht des öffentlichen Gottesdien- 
stes. Das in $3 Abs. 3 Kirchengesetz gewährte Recht fliesst 
121 SpoHN, StKR. S. 5 u. 6.
	        
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