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26 verdammt, welche lautet:
Ecclesia non habet nativum ac legitimum ius acquirendi
ac possidendi,
so kann dies nur den Sinn haben, dass die Privatrechtsfähigkeit,
deren wichtigster Ausfluss die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit
ist, zu dem Wesen der Kirche als tätiger interessenverwirklichen-
der Macht seit ihrem Ursprung in Beziehung steht und begriff-
lich von ihr nicht getrennt werden kann. Damit ist aber die
Frage noch nicht entschieden, ob die Kirche für ein einzelnes
Rechtsgebiet in concreto als Rechtspersönlichkeit betrachtet wer-
den darf. Die Berufung auf das Jus naturale „das aus der
Natur der kirchlichen Lebensbedingungen sich ergebende Kirchen-
recht“ vermag ebensowenig wie die Theorie vom Jus divinum
die Rechtsgebietsfrage zu lösen; denn das Jus naturale kann gar
nicht als eigentliches Recht in Betracht kommen, es ist lediglich
Rechtsüberzeugung, Rechtspostulat oder Moralvorschrift°®. Um
zu einer klaren, wahrhaft juristischen Erfassung der Rechtsge-
bietsfrage zu gelangen, muss man zwischen äusserem und inne-
rem Rechtsgrund scharf zu trennen wissen. Uebrigens ist auch
auf kirchlicher Seite dieser Unterschied wohl erfasst und scharf
präzisiert worden.
$ 7. Der äussere Rechtsgrund ist nicht das
kirchliche, sondern das weltliche Recht,
Die Frage, ob die kirchliche Rechtspersönlichkeit schlecht-
hin auf kirchlichem oder weltlichkem Recht beruhe, hat in der
Literatur bis jetzt noch keine Rolle gespielt. Wohl aber ist bezüg-
lich der privatrechtlichen Rechtspersönlichkeit, der Privatrechts-
fähigkeit, insbesondere der kirchlichen Eigentumsfähigkeit, ein leb-
hafter wissenschaftlicher Streit entbrannt. Nach welchem Rechte
3 Sturz Enc. II 903.
# Das Recht und der Rechtsschutz der kath. Kirche in Deutschland,
Mainz 1854. Verf. Bischof v. KETTELER.