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Persönlichkeitsrechtes zu, doch ist dieses Recht nur unvollkommen
gesichert. Die einzige Handhabe zur Verfolgung dieses Rechts
auf Ehre geben die 88 197, 200 RStGB. in dem Antragsrecht
der kirchlichen Vorgesetzten bei Beleidigungen ihrer Beamten.
Es muss dabei natürlich unterstellt werden, dass die Beleidigung
sich nicht gegen die Person des betreffenden Beleidigten, sondern
gegen die Kirche richtet, als deren Repräsentant der Beamte
erscheint. Denn nur in diesem Fall kann es sich um die Ver-
folgung eines Persönlichkeitsrechtes der Kirche selbst handeln.
Neben dem Recht auf Ehre kommen als wichtige Persön-
lichkeitsrechte die Ehrenrechte der christlichen Kirchen ın
Betracht. Diese Ehrenrechte stehen zwar einzelnen Personen
in der Kirche zu; sie sind aber nichts destoweniger Rechte
der Kirchen, da sie nur mit Rücksicht auf die Bedeutung der
Kirchen verliehen worden sind und unabhängig von dem je-
weiligen Personenwechsel fortbestehen. Dahin gehören die Rang-,
Titel-, die Wappen- und Siegelrechte der obersten Kirchenbe-
amten. Der katholische Erzbischof hat den Rang in der ersten
Rangklasse unmittelbar nach den Staatsministern; der Domdekan
und der Weihbischof haben in der III. Rangklasse mit den
Regierungsdirektoren gleichen Rang. Die Domkapitulare rangieren
in der V. Rangklasse zusammen mit den Regierungsräten !?°.
Der evangelische Prälat hat den Rang eines Staatsrats!?®. Der
Erzbischof führt den Titel „Exzellenz“ und darf sich in Ausfer-
tigungen unter bestimmten Voraussetzungen des Ausdrucks „Wir“
bedienen, jedoch ohne anderen Beisatz als mit Beifügung seines
Tauf- und Geschlechtsnamens und seiner amtlichen Eigenschaft.
In Eingaben und Berichten an das erzbischöfliche Domkapitel
185 8 1, 2, 3 der allerhöchsten Entschl. Rang und Titel des Erzbischofs,
Domdekans, Weihbischofs und der Domkapitulare betr. vom 2. März 1837,
Reg.Bl. Nr. 9 S. 65.
1886 Geh. Kab.Eintscheid. v. 10. Dezember 1829 Nr. 3762, Sponn, StKR.
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