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soll die Anrede gebraucht werden: „Hochwürdiges erzbischöf-
liches Domkapitel“ 13”,
Das bedeutendste Ehrenrecht der christlichen Kirchen ist
ihre Vertretungin der l. Kammer des badischen Land-
tags durch den katholischen Landesbischof und den Prälaten
der evangelischen Landeskirche. In Ermangelung des katho-
lischen Landesbischofs tritt der Bistumsverweser in die Kammer
ein ??8,
S 22. Die Handlungsfähigkeit der kirchlichen
Rechtspersonen!®,
A. Das Organschaftsrecht.
Wie die physischen Personen, sind auch die juristischen
Personen handlungsfähig. Sie handeln durch ihre Organe.
Welches ihre Ogane sind, wird durch ihre Organisation bestimmt.
Insoweit die kirchlichen Rechtspersonen Persönlichkeiten des
öffentlichen Rechtes sind, gehört auch ihre Organisation dem
öffentlichen Rechte an. Die Organe haben den Charakter öffent-
licher Behörden, bezw. Beamten im weitesten Sinn. „Der Staat
erkennt überdies die Beamten der Religionsgesellschaften als
öffentliche Diener an, und stellt sie in dieser Hinsicht unter
besonderen Staatsschutz“ !#%, Der hier gebrauchte Begriff der
öffentlichen Diener ist nicht identisch mit dem Begriff der öffent-
lichen Beamten im Sinne des RStGB. Die kirchlichen Beamten
sind vielmehr nur dann öffentliche Beamte im Sinne des StGB.,
wenn mit dem kirchlichen Amt irgend eine staatliche Tätigkeit
verbunden ist!*%®, Auch innerhalb der kirchlichen Beamten ‚der
137 88 4—7 der allerh. Entschliessung.
138 88 27 Ziff. 5, 30 der Verfassungsurkunde f. d. Grossh. Baden in
der Fassg. der Bekanntm. vom 26. Aug. 1904. Ges.- u. Verordn.Bl. Nr. 23
Ss. 375 ff.
189 Vgl. zum Folgenden WIELANDT, StR. S. 327—336.
140 Ständeverh. 1859/60, II. Kamm. 4. Beil. Heft S. 450.
140a Gleicher Ansicht v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts.