Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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schaffen worden als Organe für staatliche Zwecke, nämlich die 
Leitung und Verwaltung des Kirchenvermögens. Der Umstand, 
dass ihnen auch kirchlicherseits dieselben Funktionen über- 
tragen sind, macht sie zu gemischt staatlich-kirchlichen Behörden. 
Vgl. 88 13—15 Kirchengesetz !*2, 
Das Organisationsrecht der Kirchen ist eingeschränkt durch 
Befugnisse, die teils auf privatrechtlichen Titeln, teils auf öffent- 
lich rechtlichen beruhen: $ 8 des Kirchengesetzes. Ein öffentlich 
rechtlicher Titel ist z. B. dann gegeben, wenn der Staat die Ver- 
richtungen von Kirchenbeamten selbst in Anspruch nimmt für 
seine eigenen Anstalten. So steht ihm das Ernennungsrecht 
zu für Militärgeistliche, Geistliche an Irrenhäusern, Strafan- 
stalten ete. Als privatrechtlicher Titel kommt insbesondere 
das Patronat in Betracht. Dieses steht zu entweder dem Landes- 
herrn oder Dritten. Zwar haben infolge der Bewegung des 
Jahres 1848 die Standes- und Grundherrn auf ihre Patronats- 
rechte ganz oder teilweise verzichtet, tatsächlich sind aber diese 
Rechte später wieder aufgelebt und $ 8 des Kirchengesetzes an- 
erkennt stillschweigend ihre Existenz. Für die Ausübung des 
Patronats ist massgebend die badische Verordnung vom 24. März 
1808, das sog. Kirchenlehenherrlichkeitsedikt 1%, 
I. Das Verfassungs- und Organisationswesen der Kirchen- 
und Religionsgemeinschaften tritt teils in den Formen kirchen- 
gemeindlicher Selbstverwaltung, teils in der Form kirchlicher 
Behördenorganisation in die Erscheinung. Was zunächst die 
kirchengemeindliche Selbstverwaltung betrifft, so kann von einer 
solchen im eigentlichen Sinn bei der katholischen Kirche nicht 
gesprochen werden, auch die Steuerbewilligungsorgane bieten 
kein Analogon (vergl. oben $ 20, unten $ 23). 
Für die kirchliche Behördenorganisation der 
142 Rechtspraxis 1902 S, 165, 1903 S. 48. 
143 SPoHN, StKR. S. 16 ff. Ueber bad. Patronatsrecht, vgl. vor allem 
GÖNNER und SESTER in den KRA. v, STUTZ.
	        
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