Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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StG. besondere Anordnungen erlassen hat, welche die Stiftung 
einer anderen als der durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrie- 
benen Verwaltung unterstellen, so bleiben sie aufrecht erhalten; 
wurde die Verwaltung einer Stiftung von dem Stifter einer Be- 
hörde übertragen, von der sie nach den bei der Errichtung der 
Stiftung in Geltung gewesenen Gesetzen und Verordnungen ohne- 
hin zu führen war, so muss, sofern die Stiftungsurkunde nicht 
ausdrücklich das Gegenteil besagt, angenommen werden, dass 
die Stiftung überhaupt durch die jeweiligen gesetzlichen Organe 
verwaltet werden könne. Seit der Einführung des StG. dür- 
fen Anordnungen, welche die Stiftung einer anderen als der 
durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Verwaltung 
unterstellen, von dem Stifter nicht mehr erlassen werden !. 
Eine Eigentümlichkeit der badischen Stiftung liegt darin, dass 
sonstige Organe einer anderen Verbandsperson zur Verwaltung 
berufen werden, z. B. der katholische und evangelische Stiftungs- 
rat, somit Organe der kirchlichen Vermögensverwaltung. Häu- 
fig ist die Verwaltung der Stiftungen von der Verleihung des 
Stiftungsgenusses durch sogenannte Collatoren getrennt ($ 15 
StG.) Eventuell fungieren verschiedene Behörden für Verwal- 
tung und Verleihung. Mitglieder kann die Stiftung nach ihrer 
Verfassung nicht haben, es gibt nur Stiftungsdestinatäre, dage- 
gen ist eine Beteiligung der Genussberechtigten am Stiftungs- 
leben möglich. (StG. 88 23—-25, 28). So sind bei konfessio- 
nellen Stiftungen die Genussberechtigten zur Beschlussfassung 
über die Einrichtung der Stiftungsverwaltung gesetzlich beru- 
fen #8, 
Ill. Die Verfassung der religiösen Vereine 
und Anstalten auf Grund von SS 9 und 110 des 
Il. Konstitutionsedikts richtet sich nach ihren Statuten. 
147 WIELANDT, StR. S. 158—163. 
148 GIERKE |, c.
	        
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