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StG. besondere Anordnungen erlassen hat, welche die Stiftung
einer anderen als der durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrie-
benen Verwaltung unterstellen, so bleiben sie aufrecht erhalten;
wurde die Verwaltung einer Stiftung von dem Stifter einer Be-
hörde übertragen, von der sie nach den bei der Errichtung der
Stiftung in Geltung gewesenen Gesetzen und Verordnungen ohne-
hin zu führen war, so muss, sofern die Stiftungsurkunde nicht
ausdrücklich das Gegenteil besagt, angenommen werden, dass
die Stiftung überhaupt durch die jeweiligen gesetzlichen Organe
verwaltet werden könne. Seit der Einführung des StG. dür-
fen Anordnungen, welche die Stiftung einer anderen als der
durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Verwaltung
unterstellen, von dem Stifter nicht mehr erlassen werden !.
Eine Eigentümlichkeit der badischen Stiftung liegt darin, dass
sonstige Organe einer anderen Verbandsperson zur Verwaltung
berufen werden, z. B. der katholische und evangelische Stiftungs-
rat, somit Organe der kirchlichen Vermögensverwaltung. Häu-
fig ist die Verwaltung der Stiftungen von der Verleihung des
Stiftungsgenusses durch sogenannte Collatoren getrennt ($ 15
StG.) Eventuell fungieren verschiedene Behörden für Verwal-
tung und Verleihung. Mitglieder kann die Stiftung nach ihrer
Verfassung nicht haben, es gibt nur Stiftungsdestinatäre, dage-
gen ist eine Beteiligung der Genussberechtigten am Stiftungs-
leben möglich. (StG. 88 23—-25, 28). So sind bei konfessio-
nellen Stiftungen die Genussberechtigten zur Beschlussfassung
über die Einrichtung der Stiftungsverwaltung gesetzlich beru-
fen #8,
Ill. Die Verfassung der religiösen Vereine
und Anstalten auf Grund von SS 9 und 110 des
Il. Konstitutionsedikts richtet sich nach ihren Statuten.
147 WIELANDT, StR. S. 158—163.
148 GIERKE |, c.