— 279 —
B. Die kirchliche Vermögensverwaltung'*®.
Das Vermögensverwaltungsrecht der kirchlichen Rechtsper-
sonen zeigt, weil von dem Lehrgegensatz unabhängig, vielfach
Uebereinstimmung in den Grundlinien!5‘, Allgemein gilt für
die kirchliche Vermögensverwaltung der Grundsatz, dass die kirch-
lichen Rechtspersonen zunächst zur Bestreitung des für ihre
Zwecke erforderlichen Aufwands auf ihre eigenen Mittel an-
gewiesen sind. Dieser Grundsatz erleidet nur bezüglich der Kir-
chen infolge ihrer privilegierten Stellung Ausnahmen, in-
dem hier zum Teil Staatsbeiträge zum Kirchenvermögen ge-
leistet werden. Ein Recht auf Staatsbeiträge besteht aber
auch für die Kirchen nicht allgemein, sondern muss sich im-
mer auf einen einzelnen bestimmten Rechtstitel stützen. Neben
diesen Beiträgen kommt als Quelle des Kirchenvermögens vor
allem das den kirchlichen Bedürfnissen schlechthin gewidmete
Vermögen und in letzter Reihe das aus Besteuerungsrecht flies-
sende kirchliche Vermögen in Betracht. Das den kirchlichen
Bedürfnissen gewidmete Vermögen umfasst das Kirchenvermögen
im engeren Sinn, das den kirchlichen Stiftungen als besonderen
Rechtssubjekten gehörende Vermögen und das in den Verord-
nungen vom 20. November 1861 und 28. Februar 1862 beson-
ders als solches anerkannte Vermögen. Unter den letzteren
nimmt das sogenannte örtliche Kirchenvermögen, d.i. das für
einen einzelnen Pfarrbezirk bestimmte Vermögen, bestehend in
Pfründen, Messnereien, der Kirchenfabrik, den Kirchen- und Pfarr-
hausbaufonds und dem Vermögen lokaler kirchlicher Vereine
und Genossenschaften, die bedeutsamste Rolle ein.
Bezüglich der Träger bezw. Organe der kirchlichen Vermö-
gensverwaltung gilt zunächst der Grundsatz, dass das den kirch-
lichen Bedürfnissen gewidmete Vermögen unter gemeinsamer
_
Tom nm
14# WIELANDT, StR. 316—320.
150 Sturz, Enc. I. S. 97