Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Verwaltung des Staats und der Kirche steht. Im einzelnen ist 
folgenden Behörden die kirchliche Vermögensverwaltung anver- 
traut !81, 
IL. Daskirchliche Vermögen des ganzenLan- 
des, wozu der Interkalarfond und die sonstigen allgemein kirch- 
lichen Fonds gehören, wird in der katholischen Kirche vom Ober- 
stiftungsrat, einem an die Stelle des ursprünglichen Oberkirchen- 
rats getretenen, zur Hälfte von der Regierung und zur Hälfte 
vom Erzbischof ernannten und gewählten Kollegium, verwaltet. 
Für die evangelische Kirche existiert keine dem katholischen 
Oberstiftungsratentsprechende Behörde. Das allgemein kirchliche 
Vermögen wird daher von einer Spezialbehörde oder vom Ober- 
kirchenrat selbst verwaltet. 
Die Verwaltung der israelitischen Landesstiftungen steht 
unter Aufsicht des Grossh. Verwaltungshofs und wird durch Ver- 
waltungsräte ausgeübt. 
Der erzbischöfliche Interkalarfond unterliegt der Verwaltung 
des erzbischöflichen Ordinariats, die altkatholische Interkalarkasse 
der des Verwaltungshofs. 
UI. Daskirchbliche Distriktsvermögen wird teils 
von eigenen Kommissionen (katholische Kirche) teils von Ver- 
waltungsräten (israelitische und altkatholische Kirche), in der 
evangelischen Kirche vom Öberkirchenrat selbst verwaltet. 
Ill. Das örtliche Kirchenvermögen mit Aus- 
nahme der Pfründen kennt als Verwaltungsträger in der katho- 
lischen Kirche den Sitftungsrat, den Nachfolger der ursprünglichen 
Stiftungskommission, in der evangelischen Kirche den Kirchenge- 
meinderat, in der altkatholischen die Kirchenvorstände und end- 
lich in der israelitischen Religionsgemeinschaft die Synagogenräte, 
bezw. die Bezirkssynagoge. Die Verwaltung der Pfründen steht 
grundsätzlich den Inhabern zu. (Vgl. z.B.8 3 der Verordnung 
151 Vgl. Verordn. d. Justizministeriums v. 7. März 1903 Ges.- u. Ver- 
ordn.Bl. S. 9:
	        
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