Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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über die Verwaltung des katholischen, und $ 4 der Verordnung 
über die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens). Eine 
Ausnahme von diesem Prinzip besteht hinsichtlich derjenigen 
katholischen Pfründkapitalien, bezüglich deren die Pfründniesser 
und, bei erledigten Pfründen, die Stiftungskommissionen einwil- 
ligen. Die Kapitalien werden von der katholischen Pfarrpfründe- 
kasse in Karlsruhe, einer öffentlich rechtlichen durch den katho- 
lischen Oberstiftungsrat vertretenen Anstalt, verwaltet. In der 
evangelischen Kirche trifft der obige Grundsatz überhaupt nicht 
zu, da in derselben die Pfründen von der Zentralpfarrkasse ver- 
waltet werden, aus welcher der Geistliche den Geldbetrag seiner 
Einkünfte erhält 152, 
Besonders geartete kirchliche Vermögens- 
massen unterliegen in der katholischen Kirche der Verwaltung 
des Erzbischofs, bezw. Ordinariats oder des Domkapitels, z. B. der 
erzbischöfliche Seminarfond, der Dompfarreifond, das Vermögen 
des erzbischöflichen Tisches: das Vermögen der katholischen 
Landkapitel wird von diesen selbst verwaltet. In der evangeli- 
schen Kirche amtieren für eine Anzahl Stiftungen, teils allge- 
meiner teils örtlicher Natur, besondere Stiftungsräte als Organe 
der Vermögensverwaltung. 
. Verfügungs- und Vertretungsrecht hinsichtlich des 
kirchlichen Vermögens. 
I. Das Verfügungsrecht hinsichtlich des örtlichen Kır- 
chenvermögens wird durch das Unterordnungsverhältnis der öıt- 
lichen kirchlichen Verwaltungsorgane unter die Zentralbebörde für 
kirchliche Vermögensverwaltung in Baden bezüglich der katho- 
lischen Kirche sehr kompliziert. An der Hand einer Untersuch- 
ung in Rechtspraxis 1903 8. 202 ff. 215 ff.!% soll hier auf 
diese Schwierigkeiten etwas genauer eingegangen werden. Um 
— 
"2 LPR. 8 108 S. 581. 
‘53 Verfasser: Oberstiftungsrat SCHMITT. 
 
	        
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