Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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in der Frage der Verteilung der Zuständigkeit zwischen der 
katholisch örtlichen Vermögensverwaltung und der katholischen 
Landeszentralbehörde hinsichtlich des örtlichen Kirchenvermögens 
zu festen, durch die Entstehungsgeschichte der kirchlichen Ver- 
mögensgesetze gerechtfertigten Ergebnissen zu gelangen, gilt es 
zunächst die öffentlich rechtliche Verwaltung von der privatrecht- 
lichen, sodann aber auch innerhalb der privatrechtlichen Ver- 
waltung zwei Elemente auseinanderzuhalten, welche der Be- 
griff' der privatrechtlichen Verwaltung umschliesst, nämlich 
diereinen V erfügungs handlungen z. B. Veräusserung, Belastung 
von Liegenschaften, einerseits, und die reinen Verwaltungs- 
handlungen im engeren Sinn andererseits. Unter Zugrundelegung 
dieser Unterscheidung ist das Recht zu Verfügungen der zentra- 
len Vermögensverwaltungsbehörde, nämlich dem Oberstiftungsrat, 
das Recht zu reinen Verwaltungshandlungen den unmittelbar 
zur Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens berufenen Organen 
zuzusprechen. Der Oberstiftungsrat bedarf zu solchen Verfügungen 
der Zustimmung derörtlichen Verwaltungsor- 
gane, teils in der Weise, dass der Mangel der Zustimmung 
auch im Verhältnis zu Dritten, nach aussen, von Bedeutung ist, 
teils in der Weise, dass die Zustimmung wenigstens im internen 
Verhältnis, also verwaltungsrechtliches Erfordernis ist. Im ein- 
zelnen bedürfen diese Grundsätze einer näheren Prüfung. Nach 
8 11 der Verordnung vom 20. November 1861 besorgt der katho- 
lische Oberstiftungsrat die „Rechtsvertretung“ für das seiner 
Verwaltung unterliegende kirchliche Vermögen, sowie für das 
der kirchlichen Orts- und Distriktsstiftungen. Dass die Nen- 
nung dieser letztgenannten Stiftungen nicht die Bedeutung 
einer erschöpfenden Aufzählung hat, vielmehr damit das örtliche 
Vermögen überhaupt bezeichnet werden sollte, dafür spricht zum 
mindesten der Umstand, dass $ 11 der Verordnung an Stelle 
eines $ 13 des Entwurfs getrennt ist, dieser $ 13 aber dem 
Oberstiftungsrat die Rechtsvertretung des sämtlichen örtlichen
	        
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