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sorge für Erhaltung des Vermögens und Fruchtziehung, ohne
Veränderung der Substanz des Vermögens; teils begreift der Be-
griff „Verwaltung“ nach BGB. selbst die Verfügung über die
Substanz des Vermögens !°®®.,
Einige bedeutsame Anhaltspunkte für die Abgrenzung von
Verfügungs- und Verwaltungshandlungen bieten die 8$ 1372 ff.
BGB.
Im allgemeinen wird man, auch unter der Herrschaft des
BGB., die Verwaltungshandlungen, die actes d’administration,
als diejenigen Handlungen bezeichnen müssen, „welche darauf
zielen, das Vermögen im ganzen in seiner Rentabilität und Ge-
nussfähigkeit zu erbalten und zu vermehren“, während Eigen-
tums- oder Verfügungshandlungen, actes de propriete, unmittel-
bar eine Verringerung des Vermögens in seinem Werte herbei-
führen. Darnach sind Entäusserung beweglicher und unbeweg-
licher Sachen ohne Entgeltstets Verfügungshandlungen (vgl.3$ 1375,
1348, 1048 BGB.), Veräusserungen beweglicher Sachen gegen
Entgelt dagegen Verwaltungshandlungen, namentlich, wenn sie
durch den Gebrauch entwerten oder konsumptibel sind. (Vgl.
SS 1376, 1377 Abs. 3 BGB.) '??«.
Was endlich das Erfordernis der Zustimmung des Stiftungs-
rats zu Verfügungen des Oberstiftungsrates betrifft, so ist dieses
Erfordernis für das Verhältnis des Oberstiftungsrats nach aussen
und zu Dritten zu verneinen, nach innen aber, d. h. rein ver-
waltungsrechtlich, zu bejahen. Eine derartige eingeschränkte
Verfügungsmacht des Oberstiftungsrats nach aussen hin hätte
im Gesetze, namentlich in $ 11 der Verordnung Ausdruck finden
müssen. Anders dagegen steht es mit dem Erfordernis der
Zustimmung der Kirchengemeindevertretung zu Verfügungen
153b PLANncK, Kommentar z. BGB., Vorbemerkung IX. 4 zu dem Titel
über Geschäftsfähigkeit 8. 148 und zu $ 1372 BGB.
158c BEHAGEL, Das bad. bürgerl. Recht und der Code Napoleon Bd. I.
Freiburg 1875 8 82 S. 290.