Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sorge für Erhaltung des Vermögens und Fruchtziehung, ohne 
Veränderung der Substanz des Vermögens; teils begreift der Be- 
griff „Verwaltung“ nach BGB. selbst die Verfügung über die 
Substanz des Vermögens !°®®., 
Einige bedeutsame Anhaltspunkte für die Abgrenzung von 
Verfügungs- und Verwaltungshandlungen bieten die 8$ 1372 ff. 
BGB. 
Im allgemeinen wird man, auch unter der Herrschaft des 
BGB., die Verwaltungshandlungen, die actes d’administration, 
als diejenigen Handlungen bezeichnen müssen, „welche darauf 
zielen, das Vermögen im ganzen in seiner Rentabilität und Ge- 
nussfähigkeit zu erbalten und zu vermehren“, während Eigen- 
tums- oder Verfügungshandlungen, actes de propriete, unmittel- 
bar eine Verringerung des Vermögens in seinem Werte herbei- 
führen. Darnach sind Entäusserung beweglicher und unbeweg- 
licher Sachen ohne Entgeltstets Verfügungshandlungen (vgl.3$ 1375, 
1348, 1048 BGB.), Veräusserungen beweglicher Sachen gegen 
Entgelt dagegen Verwaltungshandlungen, namentlich, wenn sie 
durch den Gebrauch entwerten oder konsumptibel sind. (Vgl. 
SS 1376, 1377 Abs. 3 BGB.) '??«. 
Was endlich das Erfordernis der Zustimmung des Stiftungs- 
rats zu Verfügungen des Oberstiftungsrates betrifft, so ist dieses 
Erfordernis für das Verhältnis des Oberstiftungsrats nach aussen 
und zu Dritten zu verneinen, nach innen aber, d. h. rein ver- 
waltungsrechtlich, zu bejahen. Eine derartige eingeschränkte 
Verfügungsmacht des Oberstiftungsrats nach aussen hin hätte 
im Gesetze, namentlich in $ 11 der Verordnung Ausdruck finden 
müssen. Anders dagegen steht es mit dem Erfordernis der 
Zustimmung der Kirchengemeindevertretung zu Verfügungen 
153b PLANncK, Kommentar z. BGB., Vorbemerkung IX. 4 zu dem Titel 
über Geschäftsfähigkeit 8. 148 und zu $ 1372 BGB. 
158c BEHAGEL, Das bad. bürgerl. Recht und der Code Napoleon Bd. I. 
Freiburg 1875 8 82 S. 290.
	        
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