Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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über das, der Kirchengemeinde gehörige Vermögen. Vgl. 
Art. 9 Abs. 2 OKSt.G. 1534, 
Da sich die evangelische Kirchenorganisation auf der Ge- 
meinde von unten nach oben aufbaut, so ist hier eine Trennung 
der Verwaltungsmacht in der Weise, dass das Verfügungsrecht 
den örtlichen Behörden entzogen und dem Zentralorgan zuge- 
wiesen ist, nicht durchgeführt, vielmehr steht die Verfügung 
über örtliches Kirchenvermögen grundsätzlich dem Kirchenge- 
meinderat bezw. der Kirchengemeindevertretung zu. Der Ober- 
kirchenrat hat nur die Stellung der Aufsichtsbehörde. 
In diesen im Vorstehenden ausgeführten Bahnen bewegt 
sich auch die badische Verordnung vom 7. März 
1903, Gesetzes- und Verordnungsblatt S. 95, die Verfügungen 
über die Pfandrechte der Stiftungen betr. 
Auch hier wird «der oben geschilderte Unterschied zwischen dem 
Verwaltungsrecht katholischer kirchlicher Verwaltungsorgane von 
dem der evangelischen Vermögensverwaltungen scharf gekennzeich- 
net. Die mit der unmittelbaren Verwaltung der Stiftung betraute 
Behörde (Stiftungsbehörde) bedarf zur Uebertragung von Pfand- 
rechten, welche der von ihr verwalteten Stiftung zustehen, zum 
Verzicht auf solche Pfandrechte und zur Aufhebung derselben, 
sowie zur Bewilligung der Eintragung dieser Vorgänge ins 
(#rundbuch, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht. Für 
die Stiftungsbehörde einer römisch-katholischen Orts- und 
Distriktsstiftung gilt besonderes; sie ist zwar ohne Genehmigung 
1524 „Wo nach diesem Gesetz eine Kirchengemeindeversammlung bezw. 
eine Kirchengemeindevertretung in Tätigkeit treten muss, bedürfenihrer 
Zustimmung die Beschlüsse der das örtl. Kirchenvermögen verwalten- 
den Behörde jedenfalls bezüglich nachverzeichneter Gegenstände.“ Im 
Folgenden werden dann unter 8 Ziffern wichtige Massnahmen aufgeführt, 
die sich inhaltlich teils als Verfügungs-, teils als Verwaltungshandlungen 
darstellen. Dementsprechend ist unter der „das örtl. Kirchenvermögen ver- 
waltenden Behörde“ teils der Stiftungsrat, teils der Oberstiftungsrat zu ver- 
stehen.
	        
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