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über das, der Kirchengemeinde gehörige Vermögen. Vgl.
Art. 9 Abs. 2 OKSt.G. 1534,
Da sich die evangelische Kirchenorganisation auf der Ge-
meinde von unten nach oben aufbaut, so ist hier eine Trennung
der Verwaltungsmacht in der Weise, dass das Verfügungsrecht
den örtlichen Behörden entzogen und dem Zentralorgan zuge-
wiesen ist, nicht durchgeführt, vielmehr steht die Verfügung
über örtliches Kirchenvermögen grundsätzlich dem Kirchenge-
meinderat bezw. der Kirchengemeindevertretung zu. Der Ober-
kirchenrat hat nur die Stellung der Aufsichtsbehörde.
In diesen im Vorstehenden ausgeführten Bahnen bewegt
sich auch die badische Verordnung vom 7. März
1903, Gesetzes- und Verordnungsblatt S. 95, die Verfügungen
über die Pfandrechte der Stiftungen betr.
Auch hier wird «der oben geschilderte Unterschied zwischen dem
Verwaltungsrecht katholischer kirchlicher Verwaltungsorgane von
dem der evangelischen Vermögensverwaltungen scharf gekennzeich-
net. Die mit der unmittelbaren Verwaltung der Stiftung betraute
Behörde (Stiftungsbehörde) bedarf zur Uebertragung von Pfand-
rechten, welche der von ihr verwalteten Stiftung zustehen, zum
Verzicht auf solche Pfandrechte und zur Aufhebung derselben,
sowie zur Bewilligung der Eintragung dieser Vorgänge ins
(#rundbuch, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht. Für
die Stiftungsbehörde einer römisch-katholischen Orts- und
Distriktsstiftung gilt besonderes; sie ist zwar ohne Genehmigung
1524 „Wo nach diesem Gesetz eine Kirchengemeindeversammlung bezw.
eine Kirchengemeindevertretung in Tätigkeit treten muss, bedürfenihrer
Zustimmung die Beschlüsse der das örtl. Kirchenvermögen verwalten-
den Behörde jedenfalls bezüglich nachverzeichneter Gegenstände.“ Im
Folgenden werden dann unter 8 Ziffern wichtige Massnahmen aufgeführt,
die sich inhaltlich teils als Verfügungs-, teils als Verwaltungshandlungen
darstellen. Dementsprechend ist unter der „das örtl. Kirchenvermögen ver-
waltenden Behörde“ teils der Stiftungsrat, teils der Oberstiftungsrat zu ver-
stehen.