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des Oberstiftungsrats zur Bewilligung der völligen oder teil-
weisen Löschung der Pfandrechte bezw. Umschreibung auf
den Eigentümer befugt, dagegen bedarf der Pfründeinhaber
zu dieser Bewilligung der Genehmigung des ÖOberstiftungsrats
und in allen anderen Fällen ist zu Verfügungen über Pfand-
rechte nur der Oberstiftungsrat zuständig: & 1 Ziff. 3 der Ver-
ordnung. Dasselbe gilt für altkatholische Orts- und Distrikts-
stiftungen, doch tritt hier der Verwaltungshof an die Stelle des
Oberstiftungsrats: (8 1 Ziff. 4 der Verordn.). Die für Pfand-
rechte der Stiftungen gegebenen Vorschriften sind durch $ 5
der Verordnung auch auf die Pfandrechte von Kirchen-
gemeinden ausgedehnt.
II. Wer die kirchlichen Rechtspersonen gerichtlich und
aussergerichtlich zu vertreten hat, wie weit die Vertretungs-
macht reicht und wie der massgebende Willensentschluss dann
zustande zu kommen hat, wenn das mit der Vertretung betraute
Organ kollegialisch gegliedert ist, bestimmt das öffentliche Recht.
Für diesen Fall bestimmt das badische Ausführungsgesetz zum
BGB. Art. 4 Abs. 5, dass, wie immer auch die Abgabe von
Willenserklärungen namens der öffentlich-rechtlichen juristischen
Person geordnet sein mag, so jedenfalls für Willenserklärungen
die ihr gegenüber abzugeben sind, die Abgabe gegenüber
dem Vorsitzenden des Vorstandes, d. h. des mit der Vertretung
betrauten Organs genügt !*.
Zur Vertretung der kirchlichen Rechtspersonen sind ihre
verfassungsmässigen Organe berufen und berechtigt.
Aus diesem Grundsatz folgt insbesondere, dass die verfassungs-
mässigen Organe der Kirche auch zu ihrer Vertretung gericht-
lich und aussergerichtlich befugt sind, soweit nicht das Staats-
gesetz ausdrücklich eine Ausnahme statuiert. Darnach kann es
2. B. keinem Zweifel unterliegen, dass der katholische Diözesan-
152 HEINSHEIMER, BGB. I. S. 44.