Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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zıpiell zur Vertretung des gesamten katholischen örtlichen 
Kirchenvermögens befugt ist und dass er die Zustimmung des 
Stiftungsrates nicht, dagegen die der Kirchengemeindevertretung 
nachzuweisen hat. Nur diese Ansicht hat den Wortlaut der 
Verordnung für sich. Nach 8 11 der Verordnung über die 
Vermögensverwaltung der katholischen Kirche besorgt der Ober- 
stiftungsrat die Rechtsvertretung der kirchlichen Orts- und Di- 
striktsstiftungen bezw. überhaupt des örtlichen Kirchenvermögens. 
Diese Rechtsvertretung umfasst die Befugnis zur Führung von 
Rechtsstreitigkeiten; sie greift also nicht Platz, wenn prozessuale 
Handlungen in Frage stehen, die ohne kontradiktorische münd- 
liche Verhandlung erledigt werden, z. B. Antrag auf Zahlungs- 
oder Vollstreckungsbefehl, ferner überhaupt bei allen Hand- 
lungen, welche vor Gericht vorgenommen werden, soweit gar 
kein Rechtsstreit über kirchliches Vermögen vorliegt und es sich 
nicht um „Verfügungen* handelt!?”. 
Die privatrechtlichen kirchlichen Rechtspersonen werden 
durch den Vorstand, während einer Liquidation durch die 
Liquidatoren vertreten (88 26 Abs. 2, 48 Abs. 2 BGB.). 
Als Besonderheit sei endlich erwähnt, dass zur rechtsge- 
schäftlichen Vertretung der Korporation des Ordens der barm- 
herzigen Schwestern vom heiligen Kreuz die Provinzialoberin 
der Ordensprovinz Baden-Sigmaringen und, bei der tatsächlichen 
oder rechtlichen Verhinderung derselben, die Präfektin berufen 
ist (Staatsanz. 1904 8. 421). 
8 23. Die kirchliche Mitgliedschaft. 
Von Mitgliedschaft kann nur bei Korporationen oder kor- 
porationsähnlichen Gebilden gesprochen werden. Die Unter- 
suchung hat sich daher nur auf die Kirchen (vgl. oben $ 4), 
die Orden und Kongregationen und auf die kirchlichen Vereine 
zu erstrecken. Soweit die letzteren als rein privatrechtliche 
den Vorschriften des BGB. über Vereinsmitgliedschaft unter- 
157 Vgl. zu vorstehendem : Rechtsprax. 1903 S. 202 ff., 215 ft.
	        
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