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zıpiell zur Vertretung des gesamten katholischen örtlichen
Kirchenvermögens befugt ist und dass er die Zustimmung des
Stiftungsrates nicht, dagegen die der Kirchengemeindevertretung
nachzuweisen hat. Nur diese Ansicht hat den Wortlaut der
Verordnung für sich. Nach 8 11 der Verordnung über die
Vermögensverwaltung der katholischen Kirche besorgt der Ober-
stiftungsrat die Rechtsvertretung der kirchlichen Orts- und Di-
striktsstiftungen bezw. überhaupt des örtlichen Kirchenvermögens.
Diese Rechtsvertretung umfasst die Befugnis zur Führung von
Rechtsstreitigkeiten; sie greift also nicht Platz, wenn prozessuale
Handlungen in Frage stehen, die ohne kontradiktorische münd-
liche Verhandlung erledigt werden, z. B. Antrag auf Zahlungs-
oder Vollstreckungsbefehl, ferner überhaupt bei allen Hand-
lungen, welche vor Gericht vorgenommen werden, soweit gar
kein Rechtsstreit über kirchliches Vermögen vorliegt und es sich
nicht um „Verfügungen* handelt!?”.
Die privatrechtlichen kirchlichen Rechtspersonen werden
durch den Vorstand, während einer Liquidation durch die
Liquidatoren vertreten (88 26 Abs. 2, 48 Abs. 2 BGB.).
Als Besonderheit sei endlich erwähnt, dass zur rechtsge-
schäftlichen Vertretung der Korporation des Ordens der barm-
herzigen Schwestern vom heiligen Kreuz die Provinzialoberin
der Ordensprovinz Baden-Sigmaringen und, bei der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhinderung derselben, die Präfektin berufen
ist (Staatsanz. 1904 8. 421).
8 23. Die kirchliche Mitgliedschaft.
Von Mitgliedschaft kann nur bei Korporationen oder kor-
porationsähnlichen Gebilden gesprochen werden. Die Unter-
suchung hat sich daher nur auf die Kirchen (vgl. oben $ 4),
die Orden und Kongregationen und auf die kirchlichen Vereine
zu erstrecken. Soweit die letzteren als rein privatrechtliche
den Vorschriften des BGB. über Vereinsmitgliedschaft unter-
157 Vgl. zu vorstehendem : Rechtsprax. 1903 S. 202 ff., 215 ft.