Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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liegen, braucht hier auf das Mitgliedschaftsverhältnis nicht näher 
eingegangen werden. Auch für die Mitgliedschaft bei Vereinen 
auf Grund des II. Konstitutions- Ediktes können allgemeine 
(arundsätze nicht aufgestellt werden. Hier entscheiden allein 
die statutarischen Bestimmungen im konkreten Fall. Da nur 
die Kirchen ein ausgeprägtes und abgeschlossenes System von 
Rechtssätzen über die Mitgliedschaft besitzen, so wird bei der 
Darstellung stets von der Mitgliedschaft der Gläubigen zu den 
Kirchen ausgegangen, und der Besonderheiten der übrigen kirch- 
lichen Rechtspersonen nur vergleichsweise gedacht werden. 
I. Der Erwerb der kirchlichen Mitgliedschaft vollzieht 
sich bei den christlichen Kirchen zunächst durch die 
Taufe; bei der evangelischen Kirche muss zur Taufe noch die 
Konfirmation hinzukommen. Der Wille der Getauften wird 
präsumiert. Die Taufe selbst bewirkt einen Üharakter in- 
delebilis. Das badische weltliche Recht erkennt diese Grund- 
sätze nicht bedingungslos an, es lässt nicht die Konfession des 
Taufenden, sondern den Willen der Eltern über die Konfession 
der Kinder entscheiden. Hier kommt in Betracht zunächst die 
Bestimmung des $5 KG., wonach diejenigen, welchen nach den 
bürgerlichen Gesetzen die Erziehungsrechte zustehen, zu be- 
stimmen haben, in welcher Religion die Kinder erzogen werden 
sollen. Demgemäss bestimmt in Baden bei ehelichen Kindern 
der Vater, bei unehelichen die Mutter die Religion des Kindes. 
Mangels einer bestimmten Regelung folgen die ehelichen Kinder 
der Religion des Vaters, die unehelichen der Mutter (& 1 
des Gesetzes, die Religion der Kinder betr. vom 9. Oktober 1860). 
Dazu kommt, dass jedem, der das 16. Lebensjahr, den annus 
discretionis erreicht hat, nach badischem Recht die Wahl der 
Religion freisteht ($ 5 des angeführten Gesetzes), An diesen 
Bestimmungen ist durch das BGB. nicht gerüttelt worden 
(Art. 134 des EG. zum BGB.). 
Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Orden erfolgt
	        
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