Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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nach ein- oder mehrjährigem Noviziat durch den Profess, d. i. 
die Ableistung der vota solemnia der Armut, der Keuschheit 
und des Gehorsams. Zur Ableistung der Gelübde wird regel- 
mässig ein bestimmtes Alter gefordert. Zum Eintritt in eine 
Kongregation wird zuweilen die Ablegung der vota simplicia, 
der einfachen Gelübde, verlangt. Im einzelnen gelten in dieser 
Beziehung in Baden folgende Rechtsgrundsätze: Die Ordensmit- 
gliedschaft bei dem Orden der barmherzigen Schwestern 
wird erworben durch Aufnahme als Aspirantin durch den 
Ordensobern. Voraussetzung ist zunächst das Aufnahmealter 
von 18—26 Jahren. Die Aspirantinnen sind aber auch nach 
& 25 des Statuts mit grosser Sorgfalt auszuforschen, ob sie von 
rechtschaffenen und katholischen Eltern geboren sind, ob keine 
erbliche Krankheit in ihrer Familie herrschte, oder eine Unehre 
auf derselben ruhte, ob die Aufzunehmende selbst untadelhaft 
ın ihrer Aufführung und fest entschlossen ist, dem Geist und 
den Sitten der Welt zu entsagen, um in frommer Zurückgezogen- 
heit und in der genauen Beobachtung der Satzungen des Ordens 
zu verharren; ferner ob sie gründliche Religionskenntnisse be- 
sitzt, im Lesen und Schreiben wohl unterrichtet ist und Ge- 
sundheit und Kraft hat zur Pflege der Kranken. Nach ein- 
jähriger Lehrzeit folgt die Verleihung des geistlichen Kleides, 
und nach vollendeten Probejahren die Ablegung der Gelübde. 
Die Gelübde sind einfach und werden jährlich erneuert (88 27—30 
des Statuts). In ähnlicher Weise vollzieht sich auch der Ein- 
tritt bei dn barmherzigen Schwestern vom hei- 
ligen Franziskus und der Kongregation der 
barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz. 
II. Der Verlust der kirchlichen Mitgliedschaft 
tritt ein durch Austritt aus der Kirche und durch den Tod; 
Ein wirklicher Austritt findet bei der katholischen Kirche nicht 
statt, der Austretende verliert zwar alle Rechte, behält aber 
alle Pflichten. Bei der evangelischen Kirche tritt durch den 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 20
	        
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