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Austritt ein Abbruch der kirchlichen Beziehungen ein. Durch
den Austritt aus der Kirche erlischt die Pflicht zur Entrichtung
der Kirchensteuer erst mit dem Ablauf des auf das Jahr des
Austritts folgenden Kalenderjahrs, sofern der Ausgetretene nicht
auf einen früheren Zeitpunkt einer Kirchengemeinde anderen
Bekenntnisses kirchliche Steuern zu entrichten schuldig wird:
Art. 18 Abs. 2 des OKStG. Die Erklärung des Austritts aus
einer Kirche muss, um bürgerliche Wirkung in Baden zu haben,
von dem Austretenden vor dem Bezirksamte seines Wohnorts
abgegeben werden und zwar, wenn derselbe den Annus discre-
tionis erreicht hat, in Person. Für Personen unter 16 Jahren
kann die Erklärung von denjenigen Personen abgegeben wer-
den, welche deren religiöse Erziehung zu ändern berechtigt
sind. Uebrigens verliert die Austrittserklärung, wenigstens hin-
sichtlich der Kirchensteuerpflicht, ihre Wirkung, wenn der Aus-
getretene selbst oder Personen, deren Erziehung der Ausge-
tretene zu ändern berechtigt ist, die Einrichtungen (z. B. Sa-
kramente) der Kirche weiter benutzen. Art. 19 des OKSt@G.
Der Austritt aus dem Orden (Apostasia a regula)
ist ein kirchliches Verbrechen, das weltliche Recht verhält sich
indifferent. Der Austritt aus einer Kongregation kann als
Bruch der einfachen Gelübde ein geringeres kirchliches Delikt
darstellen. Im einzelnen gilt in Baden für die Orden folgendes
Recht: Die Beendigung der Ordensmitgliedschaft bei den Orden
der barmherzigen Schwestern tritt ein durch freiwilligen Aus-
tritt oder durch zwangsweise Entlassung. Auch bei freiwilligem
Austritt ist die Entlassung bei den Ordensobern nachzusuchen.
Die freiwillig ausgetretenen Schwestern werden für untauglich
erklärt, je wieder in den Orden aufgenommen zu werden.
SS 46, 50 Abs. 1, 47 des Statuts. Auch bei dem Orden der
barmherzigen Schwestern vom heiligen Franz ist der zwangs-
weise Ausschluss vorgesehen wegen schwerer Vergehen. Die
Verweisung geschieht durch Beschluss der Mutter Oberin und