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ihres Rates unter Zustimmung des Erzbischofs, welcher zugleich
von den Gelübden dispensiert. (XI. der Stat. Staatsanz. 1892
S. 247). Die Mitgliedschaft bei der Kongregation der Schwestern
vom heiligen Kreuz endet durch freiwilligen Austritt nach
Nichterneuerung der Gelübde und durch Entlassung, welche
wegen grober Vergehen verfügt werden kann (Konstitut. Staats-
anz. 1893 S. 349).
III. Wie die Kirche dem Staate gegenüber Staatsbürger-
rechte geniesst, so geniesst der Angehörige derselben der Kirche
gegenüber ein vom Staate anerkanntes kirchliches Bürgerrecht.
Sein Verhältnis zur Kirche ist nicht minder öffentlich-rechtlich
als das Verhältnis der Kirchengewalt zu ihm und zum Staat!®,
Die kirchlichen Mitgliedschaftsrechte scheiden sich in allgemeine,
welche allen kirchlichen Mitgliedern zustehen, und besondere,
welche an einzelne Personen geknüpft sind: Zu den ersteren
gehören: 1. Das Recht auf Teilnahme an Ver-
fassung und Verwaltung. In der katholischen Kirche
existiert kein Recht auf Teilnahme an Verfassung und Ver-
waltung. Die katholische Kirche ist ein Kollegium inäquale;
das alleinige Verfassungsrecht ruht nach jus divinum bei Papst
und Bischöfen, die Laien sind nur Objekte, nicht Subjekte der
Kirchengewalt. Auch die im Einverständnis von Staat und
Kirche in Baden geschaffenen Träger der Vermögensverwaltung,
der Stiftungsrat und Oberstiftungsrat, sind ebensowenig, wie die
Kirchensteuerbewilligungsorgane, als Vertretungen im Sinne des
Konstitutionalismus anzusehen. Diesen Standpunkt hat die Kirche
bei der Schaffung dieser Gesetze energisch festgehalten. Des-
halb wurde der Wortlaut der Gesetze so fixiert, dass er sich im
wesentlichen mit der kirchlichen Auffassung deckt, oder doch
wenigstens nicht mit ihr in Widerstreit gerät. „Die Stiftungs-
räte sind keine Organe, welche das Volk auf dem Boden eines
158 Komm.Ber. der II. Kammer über den Gesetz-Entw. die Rechtsver-
hältnisge der Altkatholiken betr.
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