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einem Orte verstirbt, an dem nur ein katholischer konfessionel-
ler Friedhof sich befindet. Es ist zweiffellos eine Forderung der
Billigkeit und entspricht modernem Kulturempfinden, dass auch
der Protestant in diesem Fall Aufnahme auf dem katholischen
Friedhofe findet, allein die „Macht der Verhältnisse“ kann doch
die offenbare Lücke des Gesetzes nicht ausfüllen,
Das Recht auf besondere Benützung einer Begräbnisstätte
auf dem konfessionellen Friedhof muss konsequent als öffentlich
rechtliches aufgefasst werden, mag es auch einen privatrechtlichen
Inhalt haben; denn es handelt sich auch hier um ein Recht,
das auf der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde beruht und
dem Berechtigten die Bestattung im Geiste seiner religiösen An-
schauungen sichert.
Endlich gehören hierhin die Kirchenstuhlsrechte.
Auch über sie gibt es keine badischrechtlichen Bestimmungen,
daher greift ergänzend gemeines Kirchenrecht Platz. Darnach
ist folgendes Rechtens: Entstehungsgrund ist entweder ein Rechts-
geschäft oder Ersitzung. Die kirchliche Behörde entscheidet
über Art und Umfang des Rechts. Das Recht ist übertragbar.
Immer aber bleibt es der Beschränkung unterworfen, welche aus
seiner Natur als Gebrauchsrecht an einer res sacra folgt. Auch
die Kirchenstuhlsrechte haben privatrechtlichen Inhalt. Da sie
aber einem kirchlichen Mitgliedschaftsverhältnis entspringen, und
daher auch nur Mitgliedern dieser Kirche zustehen können, da
ferner Art und Umfang des Rechts der Bestimmung durch die
öffentlich rechtliche Kirchengewalt unterliegt, so ist auch für diese
Rechte der öffentlich rechtliche Charakter mit Grund anzunehmen.
— Die Grundbuchmässige Behandlung der unter Ziffer 2 auf-
geführten Rechte ergibt sich folgerichtig nur, wenn man ihren
öffentlichen Rechtscharakter feststellt. Die Kirchenstuhlsrechte
haben für die israelitische Religionsgemeinschaft (Recht auf Syna-
gogenplätze, Schulsitze) gesteigerte Bedeutung. Für Streitigkei-
168 Anders LPR. S. 139.