Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Das III. Badische Organisationsed. über Religionsübung und 
Religionsduldung spricht ausdrücklich von der „landesherrlichen 
Reformationsgewalt“ (& 19). 
88. Deräussere Rechtsgrundistteils Reichs- 
teils Landesrecht, 
Bei der im deutschen Reiche vorhandenen Teilung der Zustän- 
digkeit zwischen Reich und Gliedbundesstaat fällt es nötig zu 
prüfen, ob der äussere Rechtsgrund der kirchlichen Rechtsper- 
sönlichkeit in Baden im Reichsrecht oder im Landesrecht liegt. 
Zur Entscheidung dieser Frage ist zunächst zwischen Persönlich- 
keiten des öffentlichen und des privaten Rechts scharf zu unter- 
scheiden. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass nach 
der Reichsverfassung die Zuständigkeit des Reichs auf die öffent- 
lichen Verhältnisse der landesrechtlichen jur. Personen, insbeson- 
dere der Kirchen und der ihnen eingegliederten Korporationen 
und Institute, nicht ausgedehnt worden ist; es ist infolgedessen 
die Gesetzgebung der Bundesstaaten auf diesem Gebiet souverän 
geblieben, d.h. ihre Machtvollkommenheit in gesetzgeberischer 
Richtung ist unberührt geblieben *. Es kann, in Verfolg dieses 
Grundsatzes, keinem Zweifel unterliegen, dass die öffentliche 
Rechtspersönlichkeit der kirchlichen Rechtspersonen in Baden 
auf das öffentliche Recht des badischen Staats als auf ihren 
Rechtsgrund zurückzuführen ist. Es ist dann aber auch auf der 
anderen Seite unbestritten, dass die Regelung und Ausgestaltung 
des Lebens der rein privatrechtlichen jur. Personen dem Reichs- 
recht, i.e. dem BGB., überlassen ist. Der äussere Rechtsgrund 
derjenigen kirchlichen Rechtspersonen, welche (nach den Ergeb- 
aufgenommene oder geduldete Religionsparteien nachstehendes: . .. das 
Recht, Gesellschaften und Institute die sich für einen bestimmten kirch- 
lichen Zweck mit Billigung der Kirchengewalt bilden zuzulassen od er 
nicht zuzulassen“ 
* Vgl. die bekannte RG.Ent. in Strafsachen gegen Pfarrer Wörner 
wegen Vergehens gegen $ 16b, lit. b des bad. Ges. v. 9. X. 1860.
	        
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