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Das III. Badische Organisationsed. über Religionsübung und
Religionsduldung spricht ausdrücklich von der „landesherrlichen
Reformationsgewalt“ (& 19).
88. Deräussere Rechtsgrundistteils Reichs-
teils Landesrecht,
Bei der im deutschen Reiche vorhandenen Teilung der Zustän-
digkeit zwischen Reich und Gliedbundesstaat fällt es nötig zu
prüfen, ob der äussere Rechtsgrund der kirchlichen Rechtsper-
sönlichkeit in Baden im Reichsrecht oder im Landesrecht liegt.
Zur Entscheidung dieser Frage ist zunächst zwischen Persönlich-
keiten des öffentlichen und des privaten Rechts scharf zu unter-
scheiden. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass nach
der Reichsverfassung die Zuständigkeit des Reichs auf die öffent-
lichen Verhältnisse der landesrechtlichen jur. Personen, insbeson-
dere der Kirchen und der ihnen eingegliederten Korporationen
und Institute, nicht ausgedehnt worden ist; es ist infolgedessen
die Gesetzgebung der Bundesstaaten auf diesem Gebiet souverän
geblieben, d.h. ihre Machtvollkommenheit in gesetzgeberischer
Richtung ist unberührt geblieben *. Es kann, in Verfolg dieses
Grundsatzes, keinem Zweifel unterliegen, dass die öffentliche
Rechtspersönlichkeit der kirchlichen Rechtspersonen in Baden
auf das öffentliche Recht des badischen Staats als auf ihren
Rechtsgrund zurückzuführen ist. Es ist dann aber auch auf der
anderen Seite unbestritten, dass die Regelung und Ausgestaltung
des Lebens der rein privatrechtlichen jur. Personen dem Reichs-
recht, i.e. dem BGB., überlassen ist. Der äussere Rechtsgrund
derjenigen kirchlichen Rechtspersonen, welche (nach den Ergeb-
aufgenommene oder geduldete Religionsparteien nachstehendes: . .. das
Recht, Gesellschaften und Institute die sich für einen bestimmten kirch-
lichen Zweck mit Billigung der Kirchengewalt bilden zuzulassen od er
nicht zuzulassen“
* Vgl. die bekannte RG.Ent. in Strafsachen gegen Pfarrer Wörner
wegen Vergehens gegen $ 16b, lit. b des bad. Ges. v. 9. X. 1860.