Contents: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Ordnungsvorschriften für die Schiffahrt zu treffen. Zuwiderhand- 
lungen gegen solche Ordnungsvorschriften unterliegen der Bestrafung 
nach § 50 
8 50. 
Strafen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen höhere oder 
andere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark — 
einhundert Mark — bestraft, an deren Stelle für den Fall des 
Unvermögens Haft tritt. 
8 Z1. 
Zeitpunkt des Inkrafttretens. 
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Dezember 1914 in Kraft. 
Zu gleicher Zeit wird die Schiffahrtspolizeiverordnung, für den 
Dortmund—Ems- Kanal vom 30. Dezember 1899 nebst den Nach- 
trägen vom 16. August 1900, 30. Januar 1904, 24. Februar 1910 
und 12. April 1912 aufgehoben. 
Berlin, den 25. November 1914. 
der Nimister der öffentlichen Arbeiten. Der Minister für Handel und Gewerbe. 
In Vertretung: Im Auftrage: 
v. Coels. Lusensky.
	        
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