Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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jus reformandi, das jus advocatiae und das jus supremae inspec- 
tionis. Welche Bedeutung das jus reformandi für die 
kirchliche Rechtspersönlichkeit hat, ist oben ($ 7 am Ende) dar- 
gelegt worden, wo die Behauptung aufgestellt wurde, dass der 
äussere Rechtsgrund der kirchlichen Rechtspersönlichkeit in dem 
jus reformandi des Staats ruhe. Es erübrigt daher, noch die 
Einwirkungen des jus advocatiae und des jus supremae inspec- 
tionis auf die kirchliche Rechtspersönlichkeit einer Untersuchung 
zu unterwerfen. 
A. Das jusadvocatiae. 
Im weitesten Sinn umfasst das jus advocatiae „die Gesamt- 
heit derjenigen staatlichen Tätigkeiten, in welchen der Staat durch 
Förderung und Schutz des Kirchenwesens das Anerkenntnis der 
Bedeutung desselben für das Volksleben und das Staatswohl 
zum Ausdruck bringt“ !#,. In diesem Sinn äussert sich das jus 
advocatiae teils in direkter Unterstützung der kirchlichen Rechts- 
personen, z. B. durch Staatszuschüsse (vgl. oben $ 22 B), oder 
durch Gewährung des Brachium säculare, des weltlichen Arms, 
zur Zwangsvollstreckung kirchlicher Verfügungen (oben $ 18]), 
teils in Berücksichtigung der Kirchen im öffentlichen Leben 
(oben & 19 ]), teils durch Beteiligung der Kirche an staatlichen 
Anstalten und am Unterrichtswesen (oben 8 19 Il), dann aber 
auch in der Erhaltung der Parität im Verhältnis der Religions- 
gesellschaften zum Staat (oben 8 17 I), im Verhältnis des Staats 
zu den Kirchenangehörigen (vgl. S 10 der badischen Verfassungs- 
urkunde), und endlich im Verhältnis der Religionsgemeinschaften 
untereinander (oben & 19 II). 
In engem und strengem Sinn bedeutet das jus advocatiae 
nurden strafrechtlichen Schutz der Kirchen und 
Religionsgemeinschaften. Dem strafrechtlichen Schutz liegt der 
Gedanke zugrunde, dass der Glaube und die Gegenstände der 
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197 Kanı, System 380 ff.
	        
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