Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Ehesachen foro externo sind der staatlichen Gerichtsbarkeit 
unterworfen. Dieser Grundsatz ist deutlich ausgesprochen in 
& 14 der badischen Verfassung: 
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen 
von den ordentlichen Gerichten ausgehen. 
Er findet sich dann aber auch in $ 15 Abs. 3 GVG. for- 
muliert: 
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in welt- 
lichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies 
gilt insbesondere bei Ehe und Verlöbnissachen. 
Vgl. übrigens auch $ 76 des RG. vom 6. Februar 1875. 
Die ausschliessliche Zuständigkeit der weltlichen Gerichte in 
Strafsachen ergibt sich aus $ 15 der badischen Verfassung, 
wonach Niemand in Kriminalsachen seinem ordentlichen Richter 
entzogen werden darf. 
Die Aufsichtsübung des Staates erfolgt dann weiter in zahl- 
reichen Fällen in der Weise, dass der Staat sich die Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit auf kirchenrechtlichem Ge- 
biet vorbehält!68», 
1882 In dieser Richtung bestimmt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 
14. Juni 1884 in $ 2, dass die Verwaltungsgerichte, in erster Instanz der 
Bezirksrat, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof, u. a. folgende 
Streitigkeiten des öff. Rechts zu entscheiden haben: 
Ziff. 24. Ueber Beiträge und persönliche Leistungen zu den Kosten der 
Kirchenverbände und über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang 
dieser Verbände. 
Zift. 25. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten 
der Mitglieder israel. Religionsgemeinden aus dem Gemeindeverband. 
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach $ 3 VRPÄlG. in erster 
und letzter Instanz auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbe- 
hörden: 
Ziff. 6. Ueber Stiftungen betr. Streitigkeiten nach Massgabe des $ 11 
des StG. 
Ziff. 7. Ueber die Verpflichtung örtl. Kirchenfonds zu Beiträgen für 
Kirchenbauten. 
Ziff. 21. Ueber das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen
	        
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