Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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nissen der in Teil II und III geführten Untersuchung) mit reiner 
Privatrechtsfähigkeit ausgestattet sind, ruht in dem Reichsrecht. 
Wesentlich schwieriger ist aber die Beantwortung der Frage, 
ob der Rechtsgrund der Privatrechtsfähigkeit der im Vollbe- 
sitz sowohl der öffentlichen als der privatrechtlichen Rechtspersön- 
lichkeit stehenden kirchlichen Rechtsträger im Landesrecht oder 
im Reichsrecht gelegen ist. Die Wissenschaft vertritt nahezu 
einmütig die Ansicht, dass das BGB. für das Deutsche Reich 
mit Ausnahme des $ 89 sich mit den Persönlichkeiten des öffent- 
lichen Rechts überhaupt nicht, also auch nicht hinsichtlich ihrer 
Privatrechtsfähigkeit befassen wollte und nicht befasst hat. Diese 
Anschauung ist in den letzten Jahren zum Gegenstand einer 
äusserst eingehenden kritischen Würdigung gemacht worden *?, 
mit dem Resultat, dass die Kirchen der Herrschaft des BGB. 
nicht entzogen, sondern im Gegenteil seinen Vorschriften in 
wesentlichen Beziehungen unterstellt seien. Bei der Beweisfüh- 
rung wird ausgegangen von der Auslegung des $ 89 BGB,, ferner 
der Art. 80 Abs. 2 und 84 des EG. zum BGB. 
Es wird zunächst behauptet, dass die Kirchen nicht unter 
den Begriff der in $ 89 BGB. aufgeführten Körperschaften, 
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts fallen. Der 
Begriff der jur. Persönlichkeit des öffentlichen Rechts im Sinn 
des & 89 sei aus dem gesamten Reichsrechte zu konstruieren, 
ebenso wie der Begriff der öffentlichen Aemter, Beamten etc., 
denn der Reichsgesetzgeber müsse wissen, was er in & 89 unter 
Ausnahmerecht stelle. Das Reichsrecht aber kenne als Kriterium 
der öffentlich-rechtlichen Persönlichkeiten „die Eingliederung in 
den Staatsorganismus“. Da die Kirchen keine Staatsinstitute 
seien, so seien sie auch keine öffentlichen juristischen Personen 
im Sinn des $ 89. 
Es ist bereits oben & 3 ausgeführt worden, dass ein einzel- 
42 MEURER, Jur. Personen S. 326—349.
	        
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