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gestanden ist ($ 181); Schliessung einer neuen Ehe bezüglich
einer schon verheirateten Person durch einen Religionsdiener
($ 338).
Auch das Landesrecht, imsbesondere das Gesetz vom
9. Oktober 1860 in der Fassung von 1874 kennt zahlreiche,
speziell für Geistliche erlassene Strafvorschriften abwehrenden
Charakters. Im einzelnen richten sich diese Strafvorschriften
gegen die gesetzwidrige Invollzugsetzung kirchlicher Verfügungen,
die gesetzwidrige Verhängung oder Anwendung kirchlicher Straf-
oder Zuchtmittel in staatlichen Angelegenheiten, die Anwendung
der kirchlichen Autorität zu Wahlzwecken. Eine eigentümliche
Nebenfolge der Bestrafung ist in vielen Fällen die Temporalien-
sperre, d. i. die Entziehung des Einkommens oder des Staats-
zuschusses,. Die Verurteilung eines Geistlichen zur Zuchthaus-
strafe hat nach Art. 14 Ziff. 7 des badischen EG. zum RStGB,.
in der Fassung von 1888 den Verlust des Amtseinkommens und
dauernde Ausschliessung von der öffentlichen Ausübung kirch-
licher Funktionen von rechtswegen zur Folge. Die gegen einen
(teistlichen ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
bewirkt den dauernden Verlust des Einkommens aus dem be-
kleideten Kirchenamt und den Ausschluss von der öffentlichen
Ausübung kirchlicher Funktionen für die Dauer der im Urteil
bestimmten Zeit. Nach $ 11 des Gesetzes vom 25. Aug. 1876
in der Fassung vom 9. April 1886 Ges. und Verordn.-
Bl. No. 15, S. 135—140 ziehen die nachfolgenden Delikte deu
Verlust des Staatszuschusses für Geistliche nach sich: Majestäts-
beleidigung: 8 95 StGB.; Beleidigung von Mitgliedern des landes-
herrlichen Hauses, des Regenten etc. & 97; Strafbare Auf-
forderungen 88 110, 111; Aufreizung zum Klassenhass $& 130;
Kanzelmissbrauch $ 130a; Staatsverleumdung $ 131; Amts-
anınassung $ 132.
3. Vorbeugende Massregeln. Entsprechend der