Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 309 — 
repressiven Entziehung der Rechtspersönlichkeit kirchlich-juri- 
stischer Personen kommt als vorbeugende Massregel das Er- 
fordernis der Staatsgenehmigung zur Entstehung kirchlicher 
Rechtspersonen in Betracht. (Unten $ 291.) 
Das landesherrliche Placet, die historisch be- 
deutsamste Form der vorbeugenden Staatsaufsicht, besteht in 
Baden nach $ 15 des KG. nur noch in beschränkter Weise. 
Nicht mehr alle Verordnungen der Kirchengewalt müssen vor 
der Verkündigung der staatlichen Genehmigung unterbreitet 
werden, sondern nur solche Verordnungen, welche in bürgerliche 
oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreifen; dagegen müssen 
alle kirchlichen Verordnungen gleichzeitig mit ihrer Verkündigung 
der Staatsregierung mitgeteilt werden. Das landesherrliche 
Placet hat also eine ähnliche Entwickelung durchgemacht wie 
die Formen der Staatsaufsicht gegenüber der Presse. Der 
evangelischen Kirche gegenüber ist, da der Träger ihres Kirchen- 
regiments zugleich Staatsoberhaupt ist, ein wirksames Präventiv- 
mittel in Gestalt einer ministeriellen Erklärung darüber, ob 
etwas von Staatswegen eingewendet werde, gegeben!”!. Das 
Erfordernis des Placet bestand in Baden früher für alle von 
dem Erzbischof oder den übrigen kirchlichen Behörden aus- 
gehenden Erlasse an die Geistlichkeit oder die Diözesanen 
nach 8 4 der Verordnung vom 2. Februar 1830 Reg.Bl. 3. 
Die vorbeugende Staatsaufsicht gegenüber Vereinen und 
Körperschaften kleidet sich oft in die Form der Verpflichtung 
zur Auskunftserteilung !”!«, 
Demselben Zweck dienen die Vorschriften des & 1 der 
Verordnung vom 17. November 1883, die Erteilung der Körper- 
  
  
1 Sturz, Enc. I. S. 916. 
11 a So bestimmt $ 3 des bad. Vereinsgesetzes vom 21. Novbr. 1867: 
Die Staatspolizeibehörde ist berechtigt aus Gründen der ötf. Wohlfahrt von 
den Vorstehermitgliedern eines Vereins über die Verhältnisse desselben, 
insbesondere über seinen Zweck, seine Einrichtungen und Verbindungen, 
seine Vorsteher und Mitglieder Auskunft zu verlangen. 
21*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.