Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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nes ausschlaggebendes Kriterium für die Persönlichkeit des 
öffentlichen Rechts schlechthin nicht existiert, es ist dort auch 
betont worden, dass der Begriff der Persönlichkeit des öffent- 
lichen Rechts ebenso, wie der Begriff des öffentlichen Rechts 
selbst, ein Begrifi der allgemeinen Rechtslehre ist, dem positiven 
Recht nur die Bedeutung einer Erkenntnisquelle zukommt. Der 
Begriff der Persönlichkeit des öffentlichen Rechts kann daher 
auch für das Reichsrecht kein besonderer, mindestens kein ande- 
rer sein, als für das Landesrecht. Wenn dann weiter geltend 
gemacht wird, die in den Art. 80 Abs. 2 und 84 für das Lan- 
desrecht gemachten speziellen Vorbehalte bewiesen deutlich, dass 
in 8 89 kein allgemeiner Vorbehalt für die Kirchen enthalten 
sein könne; denn wären in $ 89 die jur. Personen der Kirche 
der Herrschaft des BGB. entzogen, so hätte es weder des Art. 84 
noch des Art. 80 Abs. 2 bedurft; denn der spezielle Vorbehalt 
wäre unnötig, wenn in $ 89 ein allgemeiner Vorbehalt gemacht 
wäre, so ist demgegenüber folgendes zu bemerken: Die Erwäh- 
nung des Pfründenrechts hat keine selbständige Bedeutung, sie 
erklärt sich nur daraus, dass die Pfründenrechte in engem Zu- 
sammenhange mit den sonstigen Amtsbezügen der Geistlichen 
stehen und für diese vermögensrechtlichen Ansprüche der Be- 
amten, Geistlichen, Lehrer ein Vorbehalt gemacht werden sollte. 
Nicht von den Pfründen als jur. Personen, sondern von den An- 
sprüchen der Geistlichen auf das Benefizium spricht daher folge- 
richtig der Art. 80%. Der Hinweis auf Art. 84 ist deswegen 
ohne Beweiskraft, weil dieser Vorbehalt sich gar nicht auf Per- 
#3 Vgl. NIEDNER, Das EG., Berlin 1899, zu Art. 80. 
# Materialien zu dem III. Absch. d. Entw. eines EG. zum BGB., Ber- 
lin 1896, Protokolle S. 8809: Hinsichtlich der landesgesetzlichen Bestim- 
mungen, nach welchen eine Religionsgesellschaft und eine geistliche Ge- 
sellschaft, insbesondere auch eine neu sich bildende Sekte, Rechtsfähigkeit 
nur durch eine im Wege der Gesetzgebung erlassene, besondere Norm er- 
langen könne, bedürfe es eines Vorbehalts, weil sonst die Meinung auf-
	        
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