Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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steme Oesterreichs, die einander ablösten, auf die Verwaltung dargelegt. Die 
ersten Anläufe, die Pillersdorfische Verfassung vom 25. April 1848, der 
Kremsierer Verfassungsentwurf und die Reichsverfassung vom 4. März 1849 
spiegeln noch die Unklarheit der Begriffe und die Verschwommenheit der 
Ziele, die durch die Verfassungsgesetzgebung verwirklicht werden sollten. 
Diese Verfassungsversuche konnten also, wenn etwa von der Aufhebung des 
Untertänigkeitsverbandes und von der Grundentlastung abgesehen wird 
einen dauernden Einfluss auf die Verwaltung Oesterreichs nicht üben. Erst 
die Rückkehr zum autokratischen Systeme, die in dem Kabinettsschreiben 
und Silvester-Patent vom 31. Dez. 1851 zum Ausdrucke kam, brachte frucht- 
bare verwaltungstechnische Gedanken und Ziele zur Reife, von denen bis 
zum heutigen Tage ein beträchtlicher Teil der Verwaltungstätigkeit in 
Oesterreich beherrscht ist. Dasselbe Schwanken zwischen Zentralisierung 
und Föderalismus, das den ersten Verfassungsversuchen eigentümlich ist, 
kehrt wieder im Oktoberdiplom vom Jahre 1860 und im Februarpateut vom 
Jahre 1861; dieses Schwanken dauert fort und äussert seine verderblichen 
Wirkungen auf die Entwicklung der österreichischen Verwaltung. Kaum 
ein anderer Kulturstaat wird so viele krasse Mängel in der Organisation 
und im Inhalte der Verwaltungstätigkeit aufweisen, als der österreichische 
Staat. Daraus erklären sich denn auch die wiederholten Anläufe zu einer 
gründlichen Reform der Verwaltung, Anläufe, die bisher erfolglos blieben. 
Schon in der vorkonstitutionellen Zeit, im Jahre 1808, hob der Versuch 
einer Kodifikation des Verwaltungsrechtes an. Die Hotfkommission in poli- 
tischen Gesetzsachen, die mit der Ausführung dieser Idee betraut war, 
wurde nach erfolglosem Bemühen 10 Jahre später aufgelöst. Ein Reform- 
versuch, der vom reaktionären Standpunkte der Auflösung des Reiches in 
einen Staatenbund gemacht wurde, ist das vom Grafen Hohenwart am 
20. Februar 1871 im Abgeordnetenhause entwickelte Programm, wonach 
eine autonome Gestaltung des Verwaltungsorganismus unter Beteiligung der 
Bevölkerung an der Verwaltung bei gleichzeitiger Beseitigung der Doppel- 
verwaltung der staatlichen Organe einerseits, der autonomen Organe (Ge- 
meinde-, Bezirks-Vertretungen, Landesausschüsse) andererseits in Aussicht 
genommen wurde. Ohne Erfolg blieb der im Abgeordnetenhause im 
Jahre 1874 vom Abgeordneten Goellerich gestellte Antrag betreffend die 
Reform der politischen Verwaltung, ebenso erfolglos auch der unter dem 
vormaligen Ministerpräsidenten Körber entwickelte Plan einer Reform, der 
in den am 9. Dezember 1904 im Abgeordnetenhause mitgeteilten „Studien 
zur Reform der inneren Verwaltung“ in umfangreicher Weise entwickelt 
wurde. 
Der Verfasser unterlässt es nicht, die einzelnen besonders in das Auge 
fallenden Schwächen der österreichischen Verwaltung hervorzuheben. Er 
bespricht die Notwendigkeit der Beseitigung der merkwürdigen Doppelver- 
waltung, die sich durch die Konkurrenz der autonomen und der Staatsverwal-
	        
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