Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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tung in Sachen obrigkeitlicher Gewaltübung ausbildete, das Verlangen nach 
modernerer Gestaltung des noch auf polizeistaatlicher Auffassung beruhen- 
den Polizeirechtes, die Notwendigkeit der Vermehrung der staatlichen Ad- 
ministrativbehörden, den wünschenswerten Ausbau der Verwaltungsgerichts- 
barkeit, die bisher in dem 1876 errichteten Verwaltungsgerichtshofe nur 
isolierte auftauchte, die Notwendigkeit einer Dienstpragmatik für die Be- 
amten, wozu nicht einmal mangelhalfte Anläufe vorhanden sind, endlich 
auch die entsprechende Heranziehung des technischen Elementes in der 
Verwaltung, wozu namentlich auch die bisher so gänzlich vernachlässigte 
gesetzliche Grundlegung der Verwaltung des öffentlichen Gesundheitswesens 
gehören mag. 
So knapp die Schrift ist, so grosses Interesse bietet sie, weil sie er- 
kennen lässt, wieviel noch zu leisten ist, um die grossen Ideen zu verwirk- 
lichen, die seit der Regierung Maria Theresias und Josefs II. das Programm 
des Österreichischen Staatslebens zu bilden haben. 
Dr. Max Schuster-Bonnott. 
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Aström Dr. jur. Adolph, Ueber das Wasserrechtin Nord- und 
Mitteleuropa. Lund u. Leipzig, 1905. 
Ausgesprochener Zweck der Arbeit ist: den Nachweis zu liefern, dass 
Wassergebiete der einzelnen Länder übrig gebliebene Rückstände der Staats- 
territorien in ihrer Ursprünglichkeit und ihrem natürlichen Stande sind. 
Hiebei geht Verfasser aus von dem schwedischen Grundeigentumsrechte 
und zwar von dem Grundsatze desselben: dass privates und allgemeines 
Grundeigentum immer im gegensätzlichen Verhältnisse zu einander stehen, 
dass das private Grundeigentum ursprünglich immer aus dem allgemeinen 
entstanden sei, geht also zurück auf die deutschrechtliche Auffassung der 
Allmendenatur des Grundeigentums — soziales Eigentumsrecht. 
Dieselbe Ordnung gelte auch für die Gewässer. 
Das Buch bedeutet also einerseits einen Vorstoss gegen die herrschende, 
romanistische Auffassung des Grundeigentums: der Verfasser spricht sogar 
im Vorworte die Hoffnung aus, dass die in dem Buche entwickelten Prin- 
zipien „auf die Reformierung der europäischen Grundeigentumsordnung in 
einer Art zurückwirken werden, die in ihren Folgen mit der allgemeinen 
Wohlfahrt der Gesellschaft besser als die jetzt herrschende übereinstimme‘“. 
Man mag nun aber über diesen Punkt denken, wie man will, ein an- 
deres, wichtigeres Resultat ergibt sich aus dem Buche: die universelle Na- 
tur des Wasserrechtes. 
Das Wasser ist tatsächlich überall ein der allgemeinen Benützung ge- 
widmetes Gut, wenn auch in Einzelheiten die Wasserrechtsordnungen Ver- 
schiedenheiten aufweisen. Das ist bei der positiven Natur allen Rechtes 
nicht zu vermeiden. Aber im grossen und ganzen beruhen sämtliche Wasser-
	        
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