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die Normfestsetzung beschränkt sein, während das Gesetz selbst
die Strafe für die Uebertretung der polizeilichen Norm bestimmt;
dies ist das System des französischen Rechts. Der Code penal
bestimmt in art. 471 no. 15:
Seront punis d’amende depuis 1 frc. jusqu’& 5 fres. inclusive-
ment ceux qui auront contrevenu aux reglements legalement
faits par l’autorite administrative et ceux qui ne se seront pas
conforme6s aux röglements ou arrötes publies par l’autorit€ munici-
pale en vertu des articles 3 et 4, titre XI de la loi du
16—24 aoüt 1790 et de l’article 46 titre I” de la loi du
19—22 juillet 1791.
Welche Verordnungen der Verwaltungsbehörden sind nun
legalement faits, welche Anordnungen der Gemeindebehörden sind
durch die angeführten Gesetze (zu denen jetzt noch das Gesetz vom
5. April 1884, Art. 94 gekommen ist) gestützt? Jede polizei-
liche Anordnung muss gesetzmässig sein ratione loci und ratione
materiae, d. h. sie muss erlassen sein von einer Behörde, die
überhaupt Träger der Polizeigewalt und 1) örtlich 2) sachlich
zuständig ist.
1. Im Hinblick auf die örtliche Kompetenz der Polizei ist
zu unterscheiden zwischen der Landespolizei und der Ortspolizei.
a) Die Landespolizei, police generale, wird ausgeübt durch
den chef de l’&tat, den Minister des Innern, die Präfekten, die
Polizeikommissare und die Bürgermeister. — Der chef de l’etat
handelt nur durch Verordnungen, nie durch individuelle Mass-
nahmen. — Der Minister des Innern handelt durch allgemeine
Massregeln, die aber stets nur Verwaltungsverordnungen sind,
und durch individuelle. Ihm untersteht der Dienst der sog.
Sürete generale, ein reiner Informationsdienst, bestimmt zur
Erleichterung der Ueberwachung des Landes und der Verwaltung.
— Die eigentlichen Träger der Landespolizeigewalt sind in den
Departements die Präfekten. Sie handeln nicht als Organe der
ministeriellen Polizei, sondern als selbständige Träger der Polizei-