Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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die Normfestsetzung beschränkt sein, während das Gesetz selbst 
die Strafe für die Uebertretung der polizeilichen Norm bestimmt; 
dies ist das System des französischen Rechts. Der Code penal 
bestimmt in art. 471 no. 15: 
Seront punis d’amende depuis 1 frc. jusqu’& 5 fres. inclusive- 
ment ceux qui auront contrevenu aux reglements legalement 
faits par l’autorite administrative et ceux qui ne se seront pas 
conforme6s aux röglements ou arrötes publies par l’autorit€ munici- 
pale en vertu des articles 3 et 4, titre XI de la loi du 
16—24 aoüt 1790 et de l’article 46 titre I” de la loi du 
19—22 juillet 1791. 
Welche Verordnungen der Verwaltungsbehörden sind nun 
legalement faits, welche Anordnungen der Gemeindebehörden sind 
durch die angeführten Gesetze (zu denen jetzt noch das Gesetz vom 
5. April 1884, Art. 94 gekommen ist) gestützt? Jede polizei- 
liche Anordnung muss gesetzmässig sein ratione loci und ratione 
materiae, d. h. sie muss erlassen sein von einer Behörde, die 
überhaupt Träger der Polizeigewalt und 1) örtlich 2) sachlich 
zuständig ist. 
1. Im Hinblick auf die örtliche Kompetenz der Polizei ist 
zu unterscheiden zwischen der Landespolizei und der Ortspolizei. 
a) Die Landespolizei, police generale, wird ausgeübt durch 
den chef de l’&tat, den Minister des Innern, die Präfekten, die 
Polizeikommissare und die Bürgermeister. — Der chef de l’etat 
handelt nur durch Verordnungen, nie durch individuelle Mass- 
nahmen. — Der Minister des Innern handelt durch allgemeine 
Massregeln, die aber stets nur Verwaltungsverordnungen sind, 
und durch individuelle. Ihm untersteht der Dienst der sog. 
Sürete generale, ein reiner Informationsdienst, bestimmt zur 
Erleichterung der Ueberwachung des Landes und der Verwaltung. 
— Die eigentlichen Träger der Landespolizeigewalt sind in den 
Departements die Präfekten. Sie handeln nicht als Organe der 
ministeriellen Polizei, sondern als selbständige Träger der Polizei-
	        
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