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axiome, nous oblige A ne pas regarder les libertes publiques
commes des concessions accordees par le corps social aux
individus”. „Der Mensch im freien, durch keine sozialen Schran-
ken eingeengten, Spiel seiner Fähigkeiten, das ist der Mensch,
wie man ihn begreift, wie man ihn fühlt®. Daher erscheint uns
die Freiheit als das Natürliche, Ursprüngliche und deshalb nehmen
wir auch ihr Bestehen an, soweit sie nicht durch den Staat und
zwar im konstitutionellen Staat durch Gesetz eingeschränkt ist.
Daher können polizeiliche Einschränkungen nur da erfolgen, wo
sie durch Gesetz vorgesehen sind: ce sont les lois ou des actes
ayant force de lois qui servent de point de depart & toute l’action
de la police. Ja noch weiter: weil die Freiheit das Natürliche
ist, besitzt sie die Fähigkeit, sich stets auf den ganzen vom Ge-
setze freigelassenen Raum auszudehnen. Diese Elastizität er-
möglicht ihr, sobald eine an sich der polizeilichen Kompetenz
unterliegende Beschränkung vom (Gesetze selbst vorgenommen
ist, jede weitere Beschränkung derselben Art von seiten der
Polizei auszuschliessen, Indem das Gesetz selbst eine Materie
ergreift, stellt es auf diesem Gebiete unter Aufhebung der an
sich begründeten polizeilichen Kompetenz, ausserhalb der von
ihm selbst gezogenen Schranken, die Freiheit wieder her. Denn
dem Gesetze gegenüber hat die Polizei keine andere Befugnis
als expliquer et faciliter l’application des textes®. Beispiele für
diese Elastizität der Freiheit sind folgende: art. 475 no. 2 O.P.
” BERTHELEMY 227 f.
® Derselbe in erster Auflage 247.
® DAuLoz, Repertoire methodique et alphabetique de legislation, de
doctrine et de jurisprudence te. IXe 1848 (künftig zitiert: D.) p. 561. — Es
sei hier bemerkt, dass alle von mir in dieser Arbeit angeführten Beispiele
der Rechtsprechung des Kassationshofes und des Staatsrates entnommen
sind. Ich habe es jedoch für zweckmässiger gehalten, nicht in umständ-
licher Weise stets den Gerichtshof und das Datum seiner Entscheidung
selbst zu zitieren, sondern einfach die Stellen aus der französischen Ver-
waltungsrechtsliteratur anzugeben, wo neben der Bezeichnung der Entschei-
dung selbst ihr wesentlicher Inhalt zu finden ist.