Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Daraus ergibt sich: Der Rechtsgrund auch der Privatrechtsfä- 
higkeit der öffentlichen kirchlichen Rechtpersonen in Baden ist 
das badische Landesrecht®®. 
rung bei STUTZ, Deutsche Literaturzeitung 1902 v. 18. Jan. No. 3 Sp. 171 
bis 173. 
50 Die Frage, welche k. Rechtspersonen in Baden im einzelnen Träger 
der öffentlichen Rechtspersönlichkeit sind, wird in Teil II beantwortet wer- 
den. An der Hand der Tabelle, unten 8 15, ist die Frage nach dem Rechts- 
grund dahin zu beantworten, dass der Rechtsgrund der unter IL, II. A., III. 
IV. A. und B. aufgeführten Rechtspersonen das Landesrecht, für die 
übrigen das Reichsrecht ist. 
Fortsetzung folgt.
	        
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